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5A 780/2023

Bundesgericht · 2023-10-20 · Deutsch CH
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Existenzminimumsberechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 8. August 2023 setzte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'150.-- herab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt habe den anrechenbaren Mietzins inklusive Nebenkosten gestützt auf die entsprechenden Richtlinien festgelegt und diese zugunsten des Beschwerdeführers ausgeschöpft. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm vorgängig mitgeteilt, es könne ein Mietzins von bis zu Fr. 1'500.-- berücksichtigt werden, bestünden keine Hinweise. Die Haltung von Hauskatzen rechtfertige nicht, dass der Beschwerdeführer alleine eine 3,5-Zimmerwohnung bewohne. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, sein Mietvertrag sei erst per 30. Juni 2024 kündbar. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe beim Pfändungsvollzug ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrags eingereicht, bei dem keine Mindestdauer festgehalten sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Vermerk auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Exemplar gelangt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, um an der Gültigkeit des anlässlich des Pfändungsvollzugs eingereichten Exemplars zu zweifeln.

E. 4 Der Beschwerdeführer äussert sich zu verschiedenen Punkten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren (falsche Berechnung des Nettolohns durch das Betreibungsamt, Berücksichtigung der Kontaktlinsen, Pfändung von Fr. 0.40 im September als Verhältnisblödsinn, Steuern). Darauf kann nicht eingegangen werden, denn der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Datum des ersten Kündigungstermins sei bei Vertragsschluss vergessen worden und bei der Wohnungsübernahme von der Vermieterin eingetragen worden, bei der gerne nachgefragt werden könne. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt in diesem Zusammenhang. Das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab (vgl. zum Ausschluss neuer Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich schildert der Beschwerdeführer, dass seine Mutter vor Abschluss des Mietvertrags beim Betreibungsamt angerufen und die Auskunft erhalten habe, dass der Mietzins nicht über Fr. 1'500.-- liegen dürfe. Er habe sich beim Abschluss des Mietvertrags auf die Auskunft verlassen. Es sei nicht in Ordnung, dass ihm das Wohngeld wegen einer falschen Auskunft gekürzt werde. Auch diesbezüglich fehlt eine Rüge, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.10.2023 5A 780/2023 (5A_780/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.10.2023 5A 780/2023 (5A_780/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.10.2023 5A 780/2023 (5A_780/2023)

Existenzminimumsberechnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_780/2023 Urteil vom 20. Oktober 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. Gegenstand Existenzminimumsberechnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. Oktober 2023 (ABS 23 278). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. August 2023 setzte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'150.-- herab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 3. Das Obergericht hat erwogen, das Betreibungsamt habe den anrechenbaren Mietzins inklusive Nebenkosten gestützt auf die entsprechenden Richtlinien festgelegt und diese zugunsten des Beschwerdeführers ausgeschöpft. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe ihm vorgängig mitgeteilt, es könne ein Mietzins von bis zu Fr. 1'500.-- berücksichtigt werden, bestünden keine Hinweise. Die Haltung von Hauskatzen rechtfertige nicht, dass der Beschwerdeführer alleine eine 3,5-Zimmerwohnung bewohne. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, sein Mietvertrag sei erst per 30. Juni 2024 kündbar. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe beim Pfändungsvollzug ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrags eingereicht, bei dem keine Mindestdauer festgehalten sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der Vermerk auf das im Beschwerdeverfahren eingereichte Exemplar gelangt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, um an der Gültigkeit des anlässlich des Pfändungsvollzugs eingereichten Exemplars zu zweifeln. 4. Der Beschwerdeführer äussert sich zu verschiedenen Punkten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren (falsche Berechnung des Nettolohns durch das Betreibungsamt, Berücksichtigung der Kontaktlinsen, Pfändung von Fr. 0.40 im September als Verhältnisblödsinn, Steuern). Darauf kann nicht eingegangen werden, denn der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Datum des ersten Kündigungstermins sei bei Vertragsschluss vergessen worden und bei der Wohnungsübernahme von der Vermieterin eingetragen worden, bei der gerne nachgefragt werden könne. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt in diesem Zusammenhang. Das Bundesgericht nimmt auch keine Beweise ab (vgl. zum Ausschluss neuer Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich schildert der Beschwerdeführer, dass seine Mutter vor Abschluss des Mietvertrags beim Betreibungsamt angerufen und die Auskunft erhalten habe, dass der Mietzins nicht über Fr. 1'500.-- liegen dürfe. Er habe sich beim Abschluss des Mietvertrags auf die Auskunft verlassen. Es sei nicht in Ordnung, dass ihm das Wohngeld wegen einer falschen Auskunft gekürzt werde. Auch diesbezüglich fehlt eine Rüge, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt hätte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg