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5A_778/2026

unentgeltliche Rechtsvertretung (Pfändung),

Bundesgericht · 2026-09-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 12. Januar 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster Beschwerde gegen eine vom Betreibungsamt Fällanden vollzogene Pfändung bzw. gegen die Existenzminimumsberechnung. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. Juli 2026 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob keine Kosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren schrieb es als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 3 Einziger Beschwerdepunkt ist die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Obergericht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Hinblick auf die Beschwerde ans Obergericht beim Bezirksgericht nach einer kostenlosen Prozessführung mit Anwalt erkundigt. Die Gerichtsschreiberin habe ihm gesagt, er müsse beim Obergericht "unentgeltliche Prozessführung" beantragen, wobei sie ihm den Text vorgegeben habe. Dies habe er getan, doch sei das Urteil ohne die beantragte Rechtsvertretung erfolgt.

Der Beschwerdeführer behauptet und belegt damit nicht, dass er vor Obergericht ausdrücklich eine unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt hätte. Er ist vor dem Obergericht ohne anwaltliche Vertretung aufgetreten. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund dem allgemeinen Gesuch um "unentgeltliche Prozessführung" hätte entnehmen müssen, dass er zusätzlich um eine unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht. Was die Auskunft des Bezirksgerichts angeht, schildert er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht, was den Rügeanforderungen nicht genügt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung nicht nur auf das obergerichtliche, sondern auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, gilt Folgendes: In Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch gegenstandslos, da keine Kosten erhoben werden. In Bezug auf die Vertretung hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits am 13. August 2026 mitgeteilt, dass es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dieser Rechtsvertreter hätte anschliessend die notwendigen Rechtsschriften (Beschwerde, Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich unentgeltliche Vertretung) für den Beschwerdeführer einzureichen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch danach keine Rechtsvertretung bestellt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, so dass ihm von Amtes wegen eine Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist folglich abzuweisen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_778/2026

Urteil vom 8. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Fällanden,

Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden,

1. B.________ AG,

2. C.________ AG.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtsvertretung (Pfändung),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. Juli 2026 (PS260142-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 12. Januar 2026 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster Beschwerde gegen eine vom Betreibungsamt Fällanden vollzogene Pfändung bzw. gegen die Existenzminimumsberechnung. Mit Urteil vom 17. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. Juli 2026 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob keine Kosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren schrieb es als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

Einziger Beschwerdepunkt ist die unentgeltliche Rechtsvertretung vor Obergericht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Hinblick auf die Beschwerde ans Obergericht beim Bezirksgericht nach einer kostenlosen Prozessführung mit Anwalt erkundigt. Die Gerichtsschreiberin habe ihm gesagt, er müsse beim Obergericht "unentgeltliche Prozessführung" beantragen, wobei sie ihm den Text vorgegeben habe. Dies habe er getan, doch sei das Urteil ohne die beantragte Rechtsvertretung erfolgt.

Der Beschwerdeführer behauptet und belegt damit nicht, dass er vor Obergericht ausdrücklich eine unentgeltliche Rechtsvertretung verlangt hätte. Er ist vor dem Obergericht ohne anwaltliche Vertretung aufgetreten. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht vor diesem Hintergrund dem allgemeinen Gesuch um "unentgeltliche Prozessführung" hätte entnehmen müssen, dass er zusätzlich um eine unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht. Was die Auskunft des Bezirksgerichts angeht, schildert er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht, was den Rügeanforderungen nicht genügt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung nicht nur auf das obergerichtliche, sondern auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, gilt Folgendes: In Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch gegenstandslos, da keine Kosten erhoben werden. In Bezug auf die Vertretung hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits am 13. August 2026 mitgeteilt, dass es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dieser Rechtsvertreter hätte anschliessend die notwendigen Rechtsschriften (Beschwerde, Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich unentgeltliche Vertretung) für den Beschwerdeführer einzureichen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch danach keine Rechtsvertretung bestellt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, so dass ihm von Amtes wegen eine Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist folglich abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg