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5A_778/2025

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 19. Mai 2025 eröffnete das Kreisgericht Rheintal auf Begehren des Beschwerdegegners über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. September 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Am gleichen Tag hat es den Beschwerdegegner und das Kantonsgericht aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht hat am 19. September 2025 auf Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch am 29. September 2025 widersetzt. Am 6. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie finde die Kostenvorschussverfügung nicht mehr. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 20. Oktober 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

E. 2 Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht ausserdem darum, die Angelegenheit zurückzustellen, um die Beschwerde später ergänzen zu können. Das Gesuch wird mit dem Gesundheitszustand des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin begründet. Auch dieses Gesuch ist gegenstandslos. Im Übrigen kann die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die unnötig gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Am Alten Rhein, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt Thal-Rheineck und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_778/2025

Urteil vom 3. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton St. Gallen,

vertreten durch das Kantonale Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 16. Juli 2025 (BES.2025.54-EZS1).

Erwägungen:

1.

Am 19. Mai 2025 eröffnete das Kreisgericht Rheintal auf Begehren des Beschwerdegegners über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. September 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Am gleichen Tag hat es den Beschwerdegegner und das Kantonsgericht aufgefordert, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht hat am 19. September 2025 auf Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch am 29. September 2025 widersetzt. Am 6. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie finde die Kostenvorschussverfügung nicht mehr. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 20. Oktober 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin ersucht ausserdem darum, die Angelegenheit zurückzustellen, um die Beschwerde später ergänzen zu können. Das Gesuch wird mit dem Gesundheitszustand des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin begründet. Auch dieses Gesuch ist gegenstandslos. Im Übrigen kann die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die unnötig gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Am Alten Rhein, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt Thal-Rheineck und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg