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5A 775/2014

Bundesgericht · 2014-10-28 · Deutsch CH
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Rückführung eines Kindes | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 28.10.2014 5A 775/2014 (5A_775/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.10.2014 5A 775/2014 (5A_775/2014) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.10.2014 5A 775/2014 (5A_775/2014)

Rückführung eines Kindes | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_775/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki, Beschwerdegegnerin, Z.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Fothergill Fehr. Gegenstand Rückführung eines Kindes, Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2014 betreffend Rückführung eines Kindes, in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in die Verfügung vom 7. Oktober 2014, worin der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, die nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerde innert 3 Tagen ab Zustellung der Verfügung unterzeichnet zurückzusenden, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die ihm per Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung nicht abgeholt hat und deswegen die Zustellungsfiktion gilt, wonach eine nicht abgeholte Postsendung als am 7. Tag der Abholfrist zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa; je mit Hinweisen), dass die Verfügung demnach gemäss Angaben der Post auf dem Umschlag als am 15. Oktober 2014 zugestellt zu betrachten ist, dass die dreitägige Frist somit infolge des Wochenendes vom 18./19. Oktober 2014 am Montag, 20. Oktober 2014 abgelaufen ist (Art. 45 Abs. 1 BGG), dass innert der gesetzten und gesetzlich verlängerten Frist keine unterzeichnete Beschwerde eingereicht worden ist, dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Verfahren kostenlos ist und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, Z.________, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden