Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 09.11.2012 5A 775/2012 (5A_775/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 09.11.2012 5A 775/2012 (5A_775/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 09.11.2012 5A 775/2012 (5A_775/2012)
Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_775/2012 Verfügung vom 9. November 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Psychiatrische Klinik Y.________. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. November 2012 zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), jedoch keine Gerichtskosten zu erheben sind, verfügt die Präsidentin: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann