Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Stiftung B.________ (Gläubigerin) betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baden für Fr. 29'334.40 nebst Zins. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zugestellt. Sie erhob Rechtsvorschlag. Mit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz von Baden nach Wohlen (Publikation im SHAB am 5. Februar 2025). Mit Entscheid vom 19. März 2025 erteilte das Bezirksgericht Baden der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 27'291.-- nebst Zins. Am 23. April 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Wohlen die Konkursandrohung aus (neu unter der Betreibung Nr. yyy).
Gegen die Konkursandrohung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Mit einer auf den 2. September 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 3. September 2025) ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Am 4. September 2025 hat das Obergericht die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie mit der genannten Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erheben wolle. Am 5. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihre Eingabe vom 2. September 2025 sei als Beschwerde zu behandeln, und sie hat um Weiterleitung an das Bundesgericht gebeten. Das Obergericht hat daraufhin die Eingaben samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).
E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
E. 3 Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch ergebe sich aus den Akten, dass einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre. Folglich seien das Fortsetzungsbegehren und die Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die Forderung beanstande, könne darauf nicht eingegangen werden.
E. 4 Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhoben habe, und sie bestreitet die Forderung. Sie bittet darum, ihr nachträgliches Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zu prüfen.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig zu begründen. Die Beschwerdefrist ist vorliegend am 4. September 2025 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 25. August 2025). Eine Frist zur Verbesserung kann nicht angesetzt werden.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin darum ersuchen möchte, ihrer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat sie sich an das mit dem entsprechenden Beschwerdeverfahren befasste Gericht zu wenden.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_773/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionales Betreibungsamt Wohlen,
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen,
Stiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 21. August 2025 (KBE.2025.38).
Erwägungen:
1.
Die Stiftung B.________ (Gläubigerin) betrieb die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baden für Fr. 29'334.40 nebst Zins. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zugestellt. Sie erhob Rechtsvorschlag. Mit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz von Baden nach Wohlen (Publikation im SHAB am 5. Februar 2025). Mit Entscheid vom 19. März 2025 erteilte das Bezirksgericht Baden der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 27'291.-- nebst Zins. Am 23. April 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Wohlen die Konkursandrohung aus (neu unter der Betreibung Nr. yyy).
Gegen die Konkursandrohung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Mit einer auf den 2. September 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 3. September 2025) ist die Beschwerdeführerin an das Obergericht gelangt. Am 4. September 2025 hat das Obergericht die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie mit der genannten Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erheben wolle. Am 5. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihre Eingabe vom 2. September 2025 sei als Beschwerde zu behandeln, und sie hat um Weiterleitung an das Bundesgericht gebeten. Das Obergericht hat daraufhin die Eingaben samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache weder geltend noch ergebe sich aus den Akten, dass einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre. Folglich seien das Fortsetzungsbegehren und die Konkursandrohung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die Forderung beanstande, könne darauf nicht eingegangen werden.
4.
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhoben habe, und sie bestreitet die Forderung. Sie bittet darum, ihr nachträgliches Gesuch um aufschiebende Wirkung noch zu prüfen.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig zu begründen. Die Beschwerdefrist ist vorliegend am 4. September 2025 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 25. August 2025). Eine Frist zur Verbesserung kann nicht angesetzt werden.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin darum ersuchen möchte, ihrer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 19. März 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat sie sich an das mit dem entsprechenden Beschwerdeverfahren befasste Gericht zu wenden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg