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5A_770/2007

Betreibungsverfahren.

Bundesgericht · 2008-01-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_770/2007/bnm

Verfügung vom 24. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Betreibungsverfahren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 18. Januar 2008 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und von einer Kostenerhebung abzusehen ist,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann