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5A_768/2025

Konkursandrohung,

Bundesgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft betreibt die Beschwerdeführerin für eine Verlustscheinforderung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Neuheim). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Das Kantonsgericht Zug erteilte mit Entscheid vom 27. November 2024 die definitive Rechtsöffnung. Auf die von B.________ (Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) in eigenem Namen dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (BZ 2025 2) nicht ein.

Am 10. April 2025 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Konkursandrohung zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11. und 22. April 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte B.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

Am 12. September 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

E. 2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht nur gegen das Urteil vom 21. August 2025, sondern auch gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2025 (BZ 2025 2) und den vorgängigen, die vorliegende Betreibung betreffenden Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts (ER 2024 1096). Zudem seien alle früheren Prozesse des Kantonsgerichts betreffend C.________ AG für nichtig zu erklären. Urteile unterer Instanzen können am Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2025 ist längstens abgelaufen (Zustellung am 15. Januar 2025). Die Beschwerdeführerin macht allerdings auch geltend, gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben zu haben. Diese Beschwerde sei gerichtsintern falsch zugeteilt und bis heute nicht behandelt worden. Das Obergericht hat demgegenüber festgestellt, dass die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 unangefochten geblieben sei. Dem Bundesgericht ist die angebliche Beschwerde nicht bekannt und die Beschwerdeführerin belegt auch nicht, dem Bundesgericht eine solche eingereicht zu haben. Im Übrigen ist die Rechtsöffnung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG .

Im Hinblick auf das Urteil vom 21. August 2025 verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Anordnung aufzuheben, mit der B.________ die Kosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Kostenauflage nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). B.________ wiederum hat die Beschwerde nicht (auch) in eigenem Namen erhoben, sondern einzig als Verwaltungsrat und damit als Vertreter der Beschwerdeführerin.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 4 Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes bestritten, die Faksimile-Unterschrift auf der Konkursandrohung beanstandet und geltend gemacht, Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Das Obergericht hat diese Einwände verworfen und festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde für die Behandlung der übrigen Anträge in den Beschwerden nicht zuständig sei.

E. 5 Vor Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin, Schuldnerin der Forderung zu sein, die eine fiktive Firma C.________ AG betreffe. Der Prozess BA 2025 31 beruhe deshalb auf Grundlagenirrtümern. Der Bestand der betriebenen Forderung ist jedoch nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG .

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht Zug Befangenheit vor. Das Kantonsgericht hat in der vorliegenden Aufsichtssache nicht entschieden. Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts ist sodann - wie gesagt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (oben E. 2). Auf pauschale Vorwürfe gegen die Behörden (Günstlingswirtschaft, Zuger Amtsschimmel, fehlende Rechtsstaatlichkeit, Sumpf der Korruption etc.) ist nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin bezweifelt erneut die Gültigkeit von Faksimile-Stempeln. Sie wirft dem Obergericht vor, den von diesem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht hinterfragt zu haben, und macht geltend, dies bedeute, dass eine unbekannte Putzfrau die Schweiz regieren dürfe. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander.

E. 6 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der Kosten aufgrund besonderer Umstände. Es bestehen jedoch keine Gründe, um darauf zu verzichten, Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_768/2025

Urteil vom 23. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Neuheim,

Rathaus, Postfach, 6313 Menzingen,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Finanzverwaltung,

Zentrale Inkassostelle, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2025 (BA 2025 31).

Erwägungen:

1.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft betreibt die Beschwerdeführerin für eine Verlustscheinforderung (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Neuheim). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Das Kantonsgericht Zug erteilte mit Entscheid vom 27. November 2024 die definitive Rechtsöffnung. Auf die von B.________ (Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) in eigenem Namen dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (BZ 2025 2) nicht ein.

Am 10. April 2025 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in der genannten Betreibung die Konkursandrohung zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 11. und 22. April 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte B.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

Am 12. September 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht nur gegen das Urteil vom 21. August 2025, sondern auch gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2025 (BZ 2025 2) und den vorgängigen, die vorliegende Betreibung betreffenden Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts (ER 2024 1096). Zudem seien alle früheren Prozesse des Kantonsgerichts betreffend C.________ AG für nichtig zu erklären. Urteile unterer Instanzen können am Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2025 ist längstens abgelaufen (Zustellung am 15. Januar 2025). Die Beschwerdeführerin macht allerdings auch geltend, gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben zu haben. Diese Beschwerde sei gerichtsintern falsch zugeteilt und bis heute nicht behandelt worden. Das Obergericht hat demgegenüber festgestellt, dass die Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 unangefochten geblieben sei. Dem Bundesgericht ist die angebliche Beschwerde nicht bekannt und die Beschwerdeführerin belegt auch nicht, dem Bundesgericht eine solche eingereicht zu haben. Im Übrigen ist die Rechtsöffnung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG .

Im Hinblick auf das Urteil vom 21. August 2025 verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem, die Anordnung aufzuheben, mit der B.________ die Kosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Kostenauflage nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). B.________ wiederum hat die Beschwerde nicht (auch) in eigenem Namen erhoben, sondern einzig als Verwaltungsrat und damit als Vertreter der Beschwerdeführerin.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4.

Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes bestritten, die Faksimile-Unterschrift auf der Konkursandrohung beanstandet und geltend gemacht, Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Das Obergericht hat diese Einwände verworfen und festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde für die Behandlung der übrigen Anträge in den Beschwerden nicht zuständig sei.

5.

Vor Bundesgericht bestreitet die Beschwerdeführerin, Schuldnerin der Forderung zu sein, die eine fiktive Firma C.________ AG betreffe. Der Prozess BA 2025 31 beruhe deshalb auf Grundlagenirrtümern. Der Bestand der betriebenen Forderung ist jedoch nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG .

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht Zug Befangenheit vor. Das Kantonsgericht hat in der vorliegenden Aufsichtssache nicht entschieden. Der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts ist sodann - wie gesagt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (oben E. 2). Auf pauschale Vorwürfe gegen die Behörden (Günstlingswirtschaft, Zuger Amtsschimmel, fehlende Rechtsstaatlichkeit, Sumpf der Korruption etc.) ist nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin bezweifelt erneut die Gültigkeit von Faksimile-Stempeln. Sie wirft dem Obergericht vor, den von diesem zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht hinterfragt zu haben, und macht geltend, dies bedeute, dass eine unbekannte Putzfrau die Schweiz regieren dürfe. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der Kosten aufgrund besonderer Umstände. Es bestehen jedoch keine Gründe, um darauf zu verzichten, Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg