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5A_768/2013

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2013-11-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_768/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_768/2013

Verfügung vom 5. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) vom 30. September 2013.

Nach Einsicht

in die (im Verfahren 5A_768/2013 als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben vom 4. Oktober (Postaufgabe) und 9. Oktober 2013 (Eingangsdatum) gegen den Entscheid vom 30. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (gestützt auf Art. 426i.V.m. Art. 429 ZGB ärztlich verfügte) Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 3. November 2013 ablaufe,

in die (als unzustellbar retournierte) Aufforderung des Abteilungspräsidenten vom 14. Oktober 2013 an den Beschwerdeführer, dem Bundesgericht mitzuteilen, falls vor Ablauf der Beschwerdefrist (4. November 2013) zu entscheiden sei oder falls der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen wolle,

in Erwägung,

dass die im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2013 bestätigte Massnahme spätestens am 3. November 2013 beendet worden ist,

dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 30. September 2013 dort aufhält,

dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. ZGB gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_768/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann