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5A_765/2009

Arrestaufhebung.

Bundesgericht · 2009-12-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_765/2009

Verfügung vom 24. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Rutz,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mraz,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Arrestaufhebung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG) und dieser den Beschwerdegegner (auf Grund von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG) für die Parteikosten (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen hat,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann