Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 11.04.2016 5A 75/2016 (5A_75/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 11.04.2016 5A 75/2016 (5A_75/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 11.04.2016 5A 75/2016 (5A_75/2016)
Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_75/2016 Verfügung vom 11. April 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Levante. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Franco Lorandi und/oder Doriana Mazzei, Beschwerdegegner. Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Dezember 2015 (BZ 2015 110). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Dezember 2015 erhoben hat, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 den Rückzug der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erklärt, dass das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Escher Der Gerichtsschreiber: Levante