Grundbucheintragung | Sachenrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 26.10.2012 5A 759/2012 (5A_759/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 26.10.2012 5A 759/2012 (5A_759/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 26.10.2012 5A 759/2012 (5A_759/2012)
Grundbucheintragung | Sachenrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_759/2012 Urteil vom 26. Oktober 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt. Gegenstand Grundbucheintragung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2012 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, in Erwägung, dass sowohl die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wie auch die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG), dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. September 2012 der Beschwerdeführerin am 17. September 2012 eröffnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden an das Bundesgericht erst am 18. Oktober 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 17. Oktober 2012) der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerden als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweisen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Aufforderung vom 19. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG bzw. Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Oktober 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann