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5A_757/2007

SchK-Beschwerde, Verlustschein,

Bundesgericht · 2008-01-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_757/2007

Verfügung vom 3. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

SchK-Beschwerde, Verlustschein,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann