opencaselaw.ch

5A 737/2021

Bundesgericht · 2021-09-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arresteinsprache | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Sachverhalt

Mit Befehl vom 16. April 2021 ordnete das Bezirksgericht Bremgarten die Arrestierung des hälftigen Miteigentumsanteils von A.________ an der Liegenschaft U.________-GBB-xxx an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wies es die hiergegen eingereichte Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrest. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es kurz ausführte, wieso sie ohnehin in der Sache unbegründet wäre. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin fest, wegen Covid-19 seit Februar 2020 keinen Umsatz mehr zu haben und während vier Monaten auf Sardinien festgesetzt gewesen zu sein, so dass die Entscheidung in Zürich ohne ihre Anwesenheit getroffen worden sei. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), gehen sie insofern an der Sache vorbei, als das Arresteinspracheverfahren schriftlich ist und die Beschwerdeführerin offensichtlich für jeden Verfahrensschritt die nötige schriftliche Eingabe machen konnte.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 16.09.2021 5A 737/2021 (5A_737/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 16.09.2021 5A 737/2021 (5A_737/2021) Tribunale federale II Corte di diritto civile 16.09.2021 5A 737/2021 (5A_737/2021)

Arresteinsprache | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_737/2021 Urteil vom 16. September 2021 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Arresteinsprache, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Juli 2021 (ZSU.2021.104). Sachverhalt: Mit Befehl vom 16. April 2021 ordnete das Bezirksgericht Bremgarten die Arrestierung des hälftigen Miteigentumsanteils von A.________ an der Liegenschaft U.________-GBB-xxx an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wies es die hiergegen eingereichte Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrest. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es kurz ausführte, wieso sie ohnehin in der Sache unbegründet wäre. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin fest, wegen Covid-19 seit Februar 2020 keinen Umsatz mehr zu haben und während vier Monaten auf Sardinien festgesetzt gewesen zu sein, so dass die Entscheidung in Zürich ohne ihre Anwesenheit getroffen worden sei. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), gehen sie insofern an der Sache vorbei, als das Arresteinspracheverfahren schriftlich ist und die Beschwerdeführerin offensichtlich für jeden Verfahrensschritt die nötige schriftliche Eingabe machen konnte. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2021 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli