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5A_733/2018

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2018-11-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 78'853.45 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer 1 für sich und im Namen der Beschwerdeführerin 2 am 10. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 11. September 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Zudem ist die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert worden, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Alle diese Verfügungen wurden von den Beschwerdeführern - offenbar wegen eines Post-Zurückbehaltungsauftrags - nicht entgegengenommen. Am 25. September 2018 haben sie um nochmalige Zustellung gebeten. Mit Verfügungen vom 27. September 2018 sind die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Gesuch zwecklos ist, da die angesetzten Fristen nicht mehr eingehalten werden können und die Verfügungen als zugestellt gälten (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die (sinngemässen) Gesuche um Fristerstreckung sind abgewiesen worden. Hingegen sind ihnen Nachfristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und - die Beschwerdeführerin 2 betreffend - zur Unterschrift angesetzt worden. Am 18. Oktober 2018 haben sie um eine ausserordentliche Verlängerung der Nachfrist zur Vorschussleistung ersucht und die Beschwerdeführerin 2 hat ein von ihr unterschriebenes Exemplar der Beschwerde eingereicht. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern letztmals Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 19. November 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Vorschuss binnen Frist nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_733/2018

Urteil vom 29. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (RT180091-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 78'853.45 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer 1 für sich und im Namen der Beschwerdeführerin 2 am 10. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 11. September 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Zudem ist die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert worden, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Alle diese Verfügungen wurden von den Beschwerdeführern - offenbar wegen eines Post-Zurückbehaltungsauftrags - nicht entgegengenommen. Am 25. September 2018 haben sie um nochmalige Zustellung gebeten. Mit Verfügungen vom 27. September 2018 sind die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Gesuch zwecklos ist, da die angesetzten Fristen nicht mehr eingehalten werden können und die Verfügungen als zugestellt gälten (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die (sinngemässen) Gesuche um Fristerstreckung sind abgewiesen worden. Hingegen sind ihnen Nachfristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und - die Beschwerdeführerin 2 betreffend - zur Unterschrift angesetzt worden. Am 18. Oktober 2018 haben sie um eine ausserordentliche Verlängerung der Nachfrist zur Vorschussleistung ersucht und die Beschwerdeführerin 2 hat ein von ihr unterschriebenes Exemplar der Beschwerde eingereicht. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern letztmals Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 19. November 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Vorschuss binnen Frist nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg