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5A_733/2010

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2012-01-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_733/2010

Verfügung vom 20. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Auer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010.

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Einzelrichterin, 3. Abteilung) vom 29. September 2010,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann