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5A_731/2010

Verwertung,

Bundesgericht · 2010-11-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_731/2010

Verfügung vom 16. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

STWEG,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in die Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 der (dazu aufgeforderten, anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegnerin, die sich der aufschiebenden Wirkung widersetzt,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 14. November 2010 (Eingang beim Bundesgericht: 16. November 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser zu einer reduzierten Entschädigung an die Beschwerdegegnerin (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu verpflichten ist,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann