Eheschutzmassnahmen | Familienrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 29.10.2010 5A 724/2010 (5A_724/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 29.10.2010 5A 724/2010 (5A_724/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 29.10.2010 5A 724/2010 (5A_724/2010)
Eheschutzmassnahmen | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_724/2010 Verfügung vom 29. Oktober 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eheschutzmassnahmen. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2010 der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann