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5A 713/2013

Bundesgericht · 2013-10-14 · Deutsch CH
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Persönlichkeitsschutz; vorsorgliche Massnahmen | Personenrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 14.10.2013 5A 713/2013 (5A_713/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.10.2013 5A 713/2013 (5A_713/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.10.2013 5A 713/2013 (5A_713/2013)

Persönlichkeitsschutz; vorsorgliche Massnahmen | Personenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_713/2013 Urteil vom 14. Oktober 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Persönlichkeitsschutz; vorsorgliche Massnahmen, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 14. Mai 2013. Nach Einsicht in den angefochtenen Entscheid, in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. September 2013, in Erwägung, dass die Beschwerde verspätet ist, soweit sie sich gegen den der Beschwerde beigelegten angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2013 richtet, zumal dieser Entscheid der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2013 zugegangen und die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 8. Juli 2013 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe einen Entscheid über die "Bevormundung" anspricht, diesen jedoch nicht beigelegt hat und Erkundigungen ergeben haben, dass kein entsprechender Entscheid existiert, dass folglich auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Oktober 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden