Sachverhalt
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_498/2026 verwiesen werden. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer gegen den Gutachter, welcher im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt hatte, wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- für sich und von Fr. 35'000.-- für seinen Sohn sowie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit verlangt hatte, weil der Sohn aufgrund des Gutachtens bzw. der auf dessen Basis vorgenommenen Obhutszuteilung bei der Mutter leben müsse, wo seine Weiterentwicklung sabotiert werde. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern wies das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab, ebenso das Obergericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Beschwerde, und das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_498/2026 vom 11. Juni 2026 die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Amtsgericht, welches unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_498/2026 feststellte, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege letztinstanzlich beurteilt worden sei, und eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 19. August 2026 setzte unter Hinweis, dass bei Nichtbezahlung ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Obergericht mit Verfügung vom 8. Juli 2026 das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren.
Gegen diese Verfügung gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 erneut an das Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung, um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und um Anweisung des Obergerichts zur materiellen Behandlung seiner kantonalen Beschwerde ohne Einforderung eines Kostenvorschusses. Ferner verlangt er im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Unsubstanziiert bleibt zunächst die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welche erfordert, dass ein Entscheid so abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Ohnehin würde die Begründung der angefochtenen Verfügung die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllen, zumal es (noch) nicht um den Sachentscheid selbst geht.
E. 2 Zur Sache selbst macht der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde eine Verletzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege geltend, indem er wiederholend in abstrakter Weise behauptet, seine Klage bzw. seine Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg, und indem er dem Obergericht vorwirft, seine Mittellosigkeit nicht vorgängig zur Einholung des Kostenvorschusses bzw. zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde geprüft zu haben.
Die Frage der Erfolgschancen für die Genugtuungsklage wurde mit Urteil 5A_498/2026 letztinstanzlich beurteilt. Dass veränderte Tatsachen vorlägen, welche die erneute Überprüfung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich machen würden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Gebricht es an den nötigen Erfolgschancen als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache und auch bezüglich der Beschwerde gegen die erneute Ansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, erübrigt sich die Prüfung der Prozessarmut. Dies hat das Obergericht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung (zu Recht) entgegengehalten und er setzt sich damit nicht auseinander. Eine Verletzung von Art. 117 und 118 ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht dargelegt und auch nicht auszumachen.
E. 3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_498/2026 beschieden, dass das Einfordern eines Kostenvorschusses die notwendige Folge einer rechtmässigen Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist und dies keine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht bedeutet, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht. Mit der erneuten abstrakten Behauptung ist keine Verletzung von Art. 29a BV dargetan.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
E. 5 Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 6 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 7 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_703/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern,
Amthaus 2, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Genugtuung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juli 2026 (ZKBES.2026.256).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_498/2026 verwiesen werden. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer gegen den Gutachter, welcher im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt hatte, wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- für sich und von Fr. 35'000.-- für seinen Sohn sowie den Entzug der Berufsausübungsbewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit verlangt hatte, weil der Sohn aufgrund des Gutachtens bzw. der auf dessen Basis vorgenommenen Obhutszuteilung bei der Mutter leben müsse, wo seine Weiterentwicklung sabotiert werde. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern wies das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 8. Januar 2026 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab, ebenso das Obergericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Beschwerde, und das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_498/2026 vom 11. Juni 2026 die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Amtsgericht, welches unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_498/2026 feststellte, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege letztinstanzlich beurteilt worden sei, und eine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 19. August 2026 setzte unter Hinweis, dass bei Nichtbezahlung ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Obergericht mit Verfügung vom 8. Juli 2026 das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren.
Gegen diese Verfügung gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2026 erneut an das Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung, um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren und um Anweisung des Obergerichts zur materiellen Behandlung seiner kantonalen Beschwerde ohne Einforderung eines Kostenvorschusses. Ferner verlangt er im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Unsubstanziiert bleibt zunächst die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, welche erfordert, dass ein Entscheid so abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Ohnehin würde die Begründung der angefochtenen Verfügung die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllen, zumal es (noch) nicht um den Sachentscheid selbst geht.
2.
Zur Sache selbst macht der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerde eine Verletzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege geltend, indem er wiederholend in abstrakter Weise behauptet, seine Klage bzw. seine Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg, und indem er dem Obergericht vorwirft, seine Mittellosigkeit nicht vorgängig zur Einholung des Kostenvorschusses bzw. zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde geprüft zu haben.
Die Frage der Erfolgschancen für die Genugtuungsklage wurde mit Urteil 5A_498/2026 letztinstanzlich beurteilt. Dass veränderte Tatsachen vorlägen, welche die erneute Überprüfung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich machen würden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Gebricht es an den nötigen Erfolgschancen als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache und auch bezüglich der Beschwerde gegen die erneute Ansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, erübrigt sich die Prüfung der Prozessarmut. Dies hat das Obergericht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung (zu Recht) entgegengehalten und er setzt sich damit nicht auseinander. Eine Verletzung von Art. 117 und 118 ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht dargelegt und auch nicht auszumachen.
3.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_498/2026 beschieden, dass das Einfordern eines Kostenvorschusses die notwendige Folge einer rechtmässigen Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist und dies keine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht bedeutet, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht. Mit der erneuten abstrakten Behauptung ist keine Verletzung von Art. 29a BV dargetan.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli