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5A_696/2021

Abnahme des Schlussrechenschaftsberichts,

Bundesgericht · 2021-08-31 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die KESB Pfäffikon errichtete für A.________ am 21. November 2019 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft, welche am 30. September 2020 wieder aufgehoben wurde. Die Beiständin reichte am 30. September 2020 den Schlussrechenschaftsbericht ein, welchen die KESB am 4. Dezember 2020 genehmigte. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Pfäffikon am 26. April 2021 ab. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2021 nicht ein. Dagegen hat A.________ am 29. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche einen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nehmen würde. Der Beschwerdeführer macht vielmehr einen polemischen Rundumschlag, namentlich gegen die KESB, und bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass er mit der seinerzeit errichteten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und den Handlungen der Beiständin - was jedoch alles nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - und dem Schlussrechenschaftsbericht nicht einverstanden ist, wobei er diesbezüglich geltend zu machen scheint, dass die verrechneten Leistungen für die Gegenseite ein gutes Geschäft gewesen seien.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_696/2021

Urteil vom 31. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Pfäffikon, Schmittestrasse 10, 8308 Illnau.

Gegenstand

Abnahme des Schlussrechenschaftsberichts,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juli 2021 (PQ210036-O/U).

Sachverhalt:

Die KESB Pfäffikon errichtete für A.________ am 21. November 2019 vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft, welche am 30. September 2020 wieder aufgehoben wurde. Die Beiständin reichte am 30. September 2020 den Schlussrechenschaftsbericht ein, welchen die KESB am 4. Dezember 2020 genehmigte. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Pfäffikon am 26. April 2021 ab. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2021 nicht ein. Dagegen hat A.________ am 29. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche einen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nehmen würde. Der Beschwerdeführer macht vielmehr einen polemischen Rundumschlag, namentlich gegen die KESB, und bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass er mit der seinerzeit errichteten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme und den Handlungen der Beiständin - was jedoch alles nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - und dem Schlussrechenschaftsbericht nicht einverstanden ist, wobei er diesbezüglich geltend zu machen scheint, dass die verrechneten Leistungen für die Gegenseite ein gutes Geschäft gewesen seien.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Pfäffikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli