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5A 691/2014

Bundesgericht · 2014-09-12 · Deutsch CH
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 12.09.2014 5A 691/2014 (5A_691/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.09.2014 5A 691/2014 (5A_691/2014) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.09.2014 5A 691/2014 (5A_691/2014)

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_691/2014 Urteil vom 12. September 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines vorsorglichen Massnahmegesuchs abgewiesen und die erstinstanzliche Verfügung bestätigt hat, in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, in Erwägung, dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 14. Juli 2014 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Juli 2014 eröffnet worden sind, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 11. September 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. September 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann