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5A_68/2008

Autopsie; Patientenverfügung.

Bundesgericht · 2008-02-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg), dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_68/2008/bnm

Verfügung vom 15. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Autopsie; Patientenverfügung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Februar 2008 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg), dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann