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5A 687/2010

Bundesgericht · 2010-11-18 · Deutsch CH
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Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Familienrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 18.11.2010 5A 687/2010 (5A_687/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.11.2010 5A 687/2010 (5A_687/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.11.2010 5A 687/2010 (5A_687/2010)

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_687/2010 Verfügung vom 18. November 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, Beschwerdeführer, gegen Vormundschaftsbehörde A.________, Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6371 Stans, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nach Einsicht: in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 29. September 2010 gegen die Beschwerdegegnerinnen, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 17. November 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Verbeiständung) mit dem Rückzug hinfällig wird und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 5A_687/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. November 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann