Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren 5A_675/2012 wird infolge Rückzuges als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 28.11.2012 5A 675/2012 (5A_675/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.11.2012 5A 675/2012 (5A_675/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.11.2012 5A 675/2012 (5A_675/2012)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_675/2012 Urteil vom 28. November 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, vertreten durch Fürsprecherin Franziska Jöhr Batt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 9. August 2012. Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2012, mit welchem Z.________ in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ für den Betrag von Fr. 11'573.60 nebst Zins definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, in die hiergegen von X.________ am 17. September 2012 eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches verlangt wurde, in die am 1. November 2012 im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Teilvereinbarung, gemäss deren Ziff. 24 sich X.________ verpflichtete, die vorerwähnte Beschwerde bis zum 20. November 2012 zurückzuziehen, in das Schreiben von X.________ vom 20. November 2012, mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wurde, in Erwägung, dass infolge Rückzuges der subsidiären Verfassungsbeschwerde das Verfahren 5A_675/2012 als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben ist, dass hierfür der Instruktionsrichter zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 5A_675/2012 wird infolge Rückzuges als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. November 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli