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5A_670/2024

Betreibungsverfahren,

Bundesgericht · 2024-11-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2024 (Postaufgabe) bei der Amtschreiberei Dorneck-Thierstein eine Eingabe mit der Überschrift "Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom 28.10.2024 - B.________ Inkaso" ein. Nach Weiterleitung trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2024 (SCBES.2024.81) nicht ein, da kein Anfechtungsobjekt ausfindig gemacht werden könne und kein Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werde.

Am 14. November 2024 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt, wobei er sich unter anderem auf ein Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 12. November 2024 bezieht, das die Verfahren SCBES.2024.81 und SCBES.2024.82 betraf. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5A_670/2024 und 5A_782/2024 eröffnet.

E. 2 Was die fehlende eigenhändige Unterschrift, die unübersichtlichen Beilagen und die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde angeht, kann auf E. 2 und 3 des Parallelverfahrens 5A_773/2024 verwiesen werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Urteil des Amts- oder des Obergerichts vor. Man könnte dies als Amtsanmassung oder -missbrauch oder als Verstoss gegen Persönlichkeitsrechte sehen. Er legt nicht dar, inwiefern Vorschriften über die Organisation der Aufsichtsbehörden oder das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG verletzt worden sein sollen. Ausserdem macht er geltend, er habe die gewünschten Unterlagen der Suva dem Betreibungsamt geschickt, aber es habe keine neue Existenzminimumsberechnung gegeben. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_670/2024

Urteil vom 22. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. November 2024 (SCBES.2024.81).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2024 (Postaufgabe) bei der Amtschreiberei Dorneck-Thierstein eine Eingabe mit der Überschrift "Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom 28.10.2024 - B.________ Inkaso" ein. Nach Weiterleitung trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2024 (SCBES.2024.81) nicht ein, da kein Anfechtungsobjekt ausfindig gemacht werden könne und kein Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werde.

Am 14. November 2024 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt, wobei er sich unter anderem auf ein Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 12. November 2024 bezieht, das die Verfahren SCBES.2024.81 und SCBES.2024.82 betraf. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5A_670/2024 und 5A_782/2024 eröffnet.

2.

Was die fehlende eigenhändige Unterschrift, die unübersichtlichen Beilagen und die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde angeht, kann auf E. 2 und 3 des Parallelverfahrens 5A_773/2024 verwiesen werden.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Urteil des Amts- oder des Obergerichts vor. Man könnte dies als Amtsanmassung oder -missbrauch oder als Verstoss gegen Persönlichkeitsrechte sehen. Er legt nicht dar, inwiefern Vorschriften über die Organisation der Aufsichtsbehörden oder das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG verletzt worden sein sollen. Ausserdem macht er geltend, er habe die gewünschten Unterlagen der Suva dem Betreibungsamt geschickt, aber es habe keine neue Existenzminimumsberechnung gegeben. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg