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5A 666/2018

Bundesgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH
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Einkommenspfändung; Existenzminimum | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Schuldner A.________ (Beschwerdeführer 1) am 9. Mai 2018 die Einkommenspfändung. Am 22. Mai 2018 wurde sein Existenzminimum berechnet. Am 30. Mai 2018 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und setzte die pfändbare Lohnquote auf Fr. 450.-- pro Monat fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in seinem und im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) am 13. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Aufforderungsgemäss unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde selber. Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen haben die Beschwerdeführer am 16. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- eingefordert. Die Verfügung ist von den Beschwerdeführern auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügungen vom 5. September bzw. 5. Oktober 2018 sind dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 Nachfristen (bis 20. September bzw. 18. Oktober 2018) zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. November 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg

Dispositiv
  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. Gegenstand Einkommenspfändung; Existenzminimum, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. August 2018 (ABS 18 230). Erwägungen:
  3. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Schuldner A.________ (Beschwerdeführer 1) am 9. Mai 2018 die Einkommenspfändung. Am 22. Mai 2018 wurde sein Existenzminimum berechnet. Am 30. Mai 2018 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und setzte die pfändbare Lohnquote auf Fr. 450.-- pro Monat fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in seinem und im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) am 13. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Aufforderungsgemäss unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde selber. Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen haben die Beschwerdeführer am 16. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- eingefordert. Die Verfügung ist von den Beschwerdeführern auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügungen vom 5. September bzw. 5. Oktober 2018 sind dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 Nachfristen (bis 20. September bzw. 18. Oktober 2018) zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführer haben den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.11.2018 5A 666/2018 (5A_666/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.11.2018 5A 666/2018 (5A_666/2018) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.11.2018 5A 666/2018 (5A_666/2018)

Einkommenspfändung; Existenzminimum | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_666/2018 Urteil vom 20. November 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau. Gegenstand Einkommenspfändung; Existenzminimum, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. August 2018 (ABS 18 230). Erwägungen: 1. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Schuldner A.________ (Beschwerdeführer 1) am 9. Mai 2018 die Einkommenspfändung. Am 22. Mai 2018 wurde sein Existenzminimum berechnet. Am 30. Mai 2018 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung und setzte die pfändbare Lohnquote auf Fr. 450.-- pro Monat fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 in seinem und im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) am 13. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Aufforderungsgemäss unterzeichnete die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde selber. Mit Entscheid vom 2. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Dagegen haben die Beschwerdeführer am 16. August 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- eingefordert. Die Verfügung ist von den Beschwerdeführern auf der Post nicht abgeholt worden. Mit Verfügungen vom 5. September bzw. 5. Oktober 2018 sind dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 Nachfristen (bis 20. September bzw. 18. Oktober 2018) zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. November 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg