Abweisung einer Konkursforderung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 03.12.2007 5A 666/2007 (5A_666/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 03.12.2007 5A 666/2007 (5A_666/2007) Tribunale federale II Corte di diritto civile 03.12.2007 5A 666/2007 (5A_666/2007)
Abweisung einer Konkursforderung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_666/2007/bnm Verfügung vom 3. Dezember 2007 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________, gegen Z.________ GmbH in Konkurs, Konkursamt A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Abweisung einer Konkursforderung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2007 des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. November 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Dezember 2007 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: