opencaselaw.ch

5A_665/2025

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung,

Bundesgericht · 2025-08-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 12. Februar 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht, nachdem er dort bereits am 8. Januar 2025 ärztlich eingewiesen worden war.

Mit Antrag vom 3. Juli 2025 ersuchte die Klinik um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 verlängerte die KESB Nordbünden die Unterbringung zur Behandlung und persönlichen Betreuung, unter Übertragung der Entlassungskompetenz an die Klinik.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab.

Mit Eingabe vom 15. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Fortsetzung der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hält einzig fest, er habe keine Krankheiten und das Obergericht habe ihm nicht weitergeholfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_665/2025

Urteil vom 21. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Nordbünden,

Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur.

Gegenstand

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 11. August 2025 (ZR1 25 93).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 12. Februar 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht, nachdem er dort bereits am 8. Januar 2025 ärztlich eingewiesen worden war.

Mit Antrag vom 3. Juli 2025 ersuchte die Klinik um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 verlängerte die KESB Nordbünden die Unterbringung zur Behandlung und persönlichen Betreuung, unter Übertragung der Entlassungskompetenz an die Klinik.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab.

Mit Eingabe vom 15. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Fortsetzung der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hält einzig fest, er habe keine Krankheiten und das Obergericht habe ihm nicht weitergeholfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli