opencaselaw.ch

5A 663/2010

Bundesgericht · 2011-01-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Klage nach Art. 85a SchKG (Unterhalt) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_663/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und dem Appellationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Januar 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_663/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und dem Appellationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.01.2011 5A 663/2010 (5A_663/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.01.2011 5A 663/2010 (5A_663/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.01.2011 5A 663/2010 (5A_663/2010)

Klage nach Art. 85a SchKG (Unterhalt) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_663/2010 Verfügung vom 18. Januar 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Z.________, vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Beschwerdegegner. Gegenstand Klage nach Art. 85a SchKG (Unterhalt). Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. August 2010 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. August 2010 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kein Grund für einen Kostenverzicht besteht, Kosten vielmehr zu erheben und diese der (die Beschwerde zurückziehenden) Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) unter Hinweis darauf, dass die Kosten auch bei Gegenstandsloserklärung der Beschwerdeführerin, welche die Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs hätte voraussehen können, auferlegt worden wären, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 5A_663/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und dem Appellationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Januar 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann