opencaselaw.ch

5A 660/2010

Bundesgericht · 2010-11-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Pfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 15.11.2010 5A 660/2010 (5A_660/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.11.2010 5A 660/2010 (5A_660/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.11.2010 5A 660/2010 (5A_660/2010)

Pfändungsvollzug | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_660/2010 Verfügung vom 15. November 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Nidwalden, Gegenstand Pfändungsvollzug. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. September 2010 des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden. Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. September 2010 des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. November 2010 (Postaufgabe: 11. November 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten (entgegen seinem Antrag) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs (Aufsichtsbehörde) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann