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5A_656/2021

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2021-08-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ verbüsste verschiedene Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, teilweise nach Art. 80 StGB in psychiatrischen Kliniken.

Am 1. Juni 2021 ersuchte das Pflegezentrum B.________ AG bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um fürsorgerische Unterbringung als Anschlusslösung nach der Verbüssung der Strafe. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ordnete die KESB die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Juli 2021 ab.

Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. August 2021 an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

E. 2 Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt Episoden mit ihrem damaligen Freund, mit der Polizei, an einer Bushaltestelle, aus der Pflege u.a.m., und sie stört sich daran, dass Personen sie in der Öffentlichkeit offenbar als "schizophrenen Totsch" bezeichnet haben. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung ausführlich dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt sein könnte.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_656/2021

Urteil vom 23. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein,

Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2021 (VWBES.2021.221).

Sachverhalt:

A.________ verbüsste verschiedene Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, teilweise nach Art. 80 StGB in psychiatrischen Kliniken.

Am 1. Juni 2021 ersuchte das Pflegezentrum B.________ AG bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um fürsorgerische Unterbringung als Anschlusslösung nach der Verbüssung der Strafe. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ordnete die KESB die fürsorgerische Unterbringung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Juli 2021 ab.

Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. August 2021 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, welche auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würde. Die Beschwerdeführerin beschreibt Episoden mit ihrem damaligen Freund, mit der Polizei, an einer Bushaltestelle, aus der Pflege u.a.m., und sie stört sich daran, dass Personen sie in der Öffentlichkeit offenbar als "schizophrenen Totsch" bezeichnet haben. Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung ausführlich dargelegt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt sein könnte.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli