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5A_64/2009

Lastenverzeichnis,

Bundesgericht · 2009-02-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_64/2009/don

Verfügung vom 3. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Lastenverzeichnis,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann