Beistandschaft | Familienrecht
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren 5A_648/2023 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2023 5A 648/2023 (5A_648/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.10.2023 5A 648/2023 (5A_648/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.10.2023 5A 648/2023 (5A_648/2023)
Beistandschaft | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_648/2023 Verfügung vom 2. Oktober 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Beistandschaft, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2023 (PQ230031_O/U). Nach Einsicht in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2023, mit welchem dieses die von der Beschwerdeführerin (Mutter des volljährigen Sohnes und Beschwerdegegners, für welchen seit 26. März 2020 eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung besteht) im Zusammenhang mit ihrem Anliegen, als Beistandsperson eingesetzt zu werden, eingereichte Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der KESB bzw. den abweisenden Entscheid des Bezirksrates abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, in die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter vom 30. August 2023, in die Eingabe der Mutter vom 21. September 2023, mit welcher sie ihre Beschwerde zurückgezogen hat, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren 5A_648/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass angesichts der in der Rückzugserklärung und in einem weiteren Schreiben vom 24. September 2023 erneut zur Sache erfolgenden Ausführungen einzig der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Sohn sich dagegen ausgesprochen hatte, dass seine Mutter als Beiständin eingesetzt würde (vgl. Urteil 5A_621/2023 vom 31. August 2023), und die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben an der Sache vorbeigehen, so dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten gewesen wäre, dass angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Beschwerdeverfahren 5A_648/2023 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli