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5A_646/2026

Kinderbelange,

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-17 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2022 geborenen Sohnes C.________, der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht.

B.

Im Rahmen eines von der Mutter am 25. September 2022 betreffend die Kindesbelange eingeleiteten Verfahrens ernannte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kind am 7. März 2023 eine Verfahrensbeiständin und am 28. April 2023 entschied es im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über den Namen des Kindes sowie den Kontakt zum Vater. Weiter verpflichtete es diesen am 2. Oktober 2023 vorsorglich zur Zahlung eines Kindesunterhaltes von Fr. 450.-- pro Monat. Gegen die genannten Entscheide sowie gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens erhob der Vater jeweils erfolglos Rechtsmittel beim Appellationsgericht.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024, zu welcher der Vater nicht erschienen war, legte das Zivilgericht im ordentlichen Verfahren den Vor- und Nachnamen des Kindes fest, stellte dieses unter die Obhut der Mutter, ordnete die Fortführung der Beistandschaft an, regelte den persönlichen Verkehr zum Vater (wöchentlich ein Nachmittag von vier Stunden), verpflichtete diesen zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 450.-- für August 2022 bis Juli 2024 sowie von Fr. 2'545.-- ab August 2024 und berechtigte die Mutter, den Sohn in der katholischen Kirche taufen zu lassen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 11. November 2024 zugestellt.

C.

Am 10. Dezember 2024 reichte der Vater eine Berufung ein betreffend den Familiennamen des Sohnes, die Obhut, den persönlichen Verkehr, den Kindesunterhalt und die Taufe; im Kontext mit der Obhut beantragte er sinngemäss eine alternierende Lösung mit je hälftigen Betreuungsanteilen. Im Rahmen weiterer Eingaben verlangte er u.a. die alleinige elterliche Sorge, eine Regelung für Ferien in Polen, die Erlaubnis zur Anmeldung des Sohnes für Kurse, eine Feiertagsregelung und die Ermächtigung zur Anmeldung im Kindergarten; bezüglich diese weiteren Anliegen traf das Appellationsgericht mehrmals Anordnungen.

Mit Endentscheid vom 20. Mai 2026 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Frage der Taufe nicht mehr Verfahrensgegenstand und der betreffende Punkt somit in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann stellte es den Sohn in teilweiser Gutheissung der Berufung unter die alternierende Obhut der Eltern mit Betreuungszeiten des Vaters in der einen Woche von Mittwochmittag bis Sonntagabend und in der anderen Woche von Mittwochmittag bis Donnerstagabend sowie mit Betreuung durch die Mutter während der übrigen Zeit, unter Fortführung der Beistandschaft. Weiter verpflichtete es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 550.-- für August 2022 bis Juli 2024, von Fr. 690.-- für August 2024 bis Januar 2025, von Fr. 510.-- für Februar 2025 bis April 2026 und von Fr. 100.-- ab Mai 2026. In Bezug auf den Namen des Kindes wies es die Berufung ab. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte am 8. Juni 2026.

D.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Juli 2026 (Postaufgabe 7. Juli 2026) verlangt der Vater eine Modifikation der alternierenden Obhut dahingehend, dass er den Sohn in der einen Woche bis Montagmorgen (statt Sonntagabend) und in der anderen Woche bis Freitagmittag (statt Donnerstagabend) betreut, und dass ihm kein Kindesunterhalt auferlegt wird. Weiter stellt er die Rechtsbegehren, dass "für die aufgrund der nachweislich parteiischen und diskriminierenden Entscheide und des nachweislichen Fehlverhaltens der Richterin und Gerichtspräsidentin des Zivilgerichtes unwiederbringlich verpasste Zeit mit seinem Sohn C.________ in seinen ersten vier Lebensjahren, und das aufgrund der Fehlentscheide verursachte seelische Leid [sowohl ihm als auch dem Sohn] eine angemessene Genugtuung zu Lasten des Zivilgerichts Basel-Stadt auszuzahlen" sei und dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin "für ihre nachweislich parteiischen Entscheide, Diskriminierung vermutlich aufgrund des Geschlechts und ihr nachweisliches Fehlverhalten sanktioniert" werde. Sodann verlangt er, dass der Sohn seinen Nachnamen zu tragen habe, unter Anweisung des Zivilstandsamtes Basel-Stadt mit der entsprechenden Eintragung, und dass die Mutter ihm "für die widerrechtlich und ohne [sein] Wissen ausgerichtete Taufe" eine angemessene Genugtuung zu leisten habe. Schliesslich stellte er (stark gekürzt) den Antrag, dass er für C.________ eine Zusatzversicherung abschliessen dürfe und hierfür die Kinderzulage ab sofort ihm zu überweisen sei. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Regelung von Kindesbelangen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Soweit jedoch neue Begehren gestellt werden, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), bzw. mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das betrifft die Genugtuungs- und Saktionierungsbegehren einschliesslich die weitläufigen polemischen Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin - welche ohnehin nicht der Disziplinaraufsicht des Bundesgerichtes unterstünde - und die Genugtuungsforderung gegen die Mutter im Kontext mit der erfolgten Taufe sowie das Anliegen, die Kinderzulage sei ihm statt der Mutter auszurichten, damit er die Zusatzversicherung für C.________ bezahlen könne und weil die Mutter nicht wisse, wie sie verantwortungsvoll mit der Kinderzulage umgehen solle und diese bei ihr in den falschen Händen sei.

E. 2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Strittig ist zwischen den Parteien vorab, welchen Familiennamen das Kind tragen soll.

E. 3.1 Das Appellationsgericht hat festgehalten, aufgrund der Obhutszuteilung an die Mutter habe das Zivilgericht den Nachnamen der Mutter gewählt; die Festlegung des Nachnamens habe mithin den damaligen tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Nunmehr werde eine alternierende Obhut angeordnet, was eine neue Ausgangslage schaffe. Der Vater bringe vor, sie hätten sich als Eltern vor ihrer Trennung darauf geeinigt, dass das Kind seinen Nachnamen trage, was einer Aktennotiz der KESB entnommen werden könne, und es sei diskriminierend, wenn sich die parteiische erstinstanzliche Richterin darüber hinweggesetzt habe und dem Kind nicht den Nachnamen aus den glücklichen Zeiten belassen wolle.

Im Anschluss hat das Appellationsgericht erwogen, dass eine gemeinsame elterliche Wahl des Namens tatsächlich dem Kindeswohl eher entsprechen würde als ein behördlicher Entscheid. Die Aktennotiz der KESB vom 23. September 2022 sei vom Vater jedoch erst mit der Replik eingereicht worden und sie sei nicht geeignet, eine verbindliche Namenswahl durch die Eltern zu belegen, da ihr eine Ambivalenz der Mutter entnommen werden könne und die Parteien der KESB zu keinem Zeitpunkt verbindlich mitgeteilt hätten, welchen Nachnamen C.________ tragen solle; es liege mithin keine gemeinsame Erklärung im Sinn von Art. 270a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 37a Abs. 3-5 ZStV vor. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit September 2022 insofern geändert, als C.________ in der Folge während drei Jahren unter der alleinigen Obhut der Mutter gelebt und kaum Kontakt zum Vater gehabt habe und dass seit dem 28. April 2023 der Ledigname der Mutter als Familienname des Kindes eingetragen sei. Vor dem Hintergrund der Namenskontinuität als biographische Konstante liege es nicht im Kindeswohl, den Nachnamen heute zu ändern.

E. 3.2 Beschwerdeweise kritisiert der Vater in erster Linie die erstinstanzliche Richterin. Er müsste sich indes zu den konkreten Erwägungen des Appellationsgerichtes äussern (vgl. E. 2), welche die heutige Situation zum Ausgangspunkt nehmen. Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht, wenn er geltend macht, eine Namensänderung bedeute für die Behörden keinen grossen Mehraufwand und die Tatsache, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt natürlicherweise von der Mutter abhängig sei, dürfe nicht über die Zukunft entscheiden, weil dies immer den Vater benachteiligen würde; das Appellationsgericht hat seinen Entscheid nicht damit begründet und die Vorbringen gehen deshalb an der Sache vorbei.

Soweit sich der Vater darauf beruft, die Parteien hätten sich vor der KESB geeinigt, und er der Ansicht ist, eine andere Wahl würde die Mutter nur darin bestätigen, dass Abmachungen vor der KESB nichts wert seien, behauptet er einen anderen Sachverhalt, als er im angefochtenen Entscheid festgestellt ist. Indes bleiben seine Ausführungen rein appellatorisch und beschränken sich auf eine blosse Behauptung des Gegenteils, obwohl Sachverhaltsfeststellungen nur mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten (vgl. E. 2). Als Folge hat es bei der tatsächlichen Feststellung zu bleiben, dass die Aktennotiz der KESB keine klare elterliche Vereinbarung belegt und auch nie eine gemeinsame Erklärung abgegeben worden ist. Somit erübrigen sich diesbezügliche rechtliche Überlegungen.

Wenn der Vater schliesslich geltend macht, er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Sohn seinen Nachnamen trage, so könnte die Mutter ein identisches persönliches Interesse vorbringen. Massgeblich ist aber ohnehin allein das Kindeswohl; für die zutreffenden Literaturhinweise und die darauf beruhenden Überlegungen betreffend die bisherige Situation und die daran anknüpfende Namenskontinuität kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Appellationsgerichtes verwiesen werden.

E. 3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Festlegung des Familiennamens des Kindes weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

E. 4 Der Hauptstreitpunkt im kantonalen sowie im bundesgerichtlichen Verfahren beschlägt die Obhutsregelung.

E. 4.1 Das Appellationsgericht hat festgehalten, das Zivilgericht sei zwar von einer grundsätzlich gegebenen Erziehungs- und auch Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ausgegangen, habe aber aufgrund des Berichtes und der Ausführungen der Beiständin auf eine alternierende Obhut verzichtet. Das Problem sei, dass die Mutter die Zustimmung zur alternierenden Obhut und die Zulassung eines regelmässigen Vater-Kind-Kontaktes von Kindesunterhaltszahlungen und der Vater solche Zahlungen von der Zuteilung der alternierenden Obhut abhängig mache; diese beidseitig sachfremde Motivation ergebe eine Pattsituation, welche auch dazu geführt habe, dass der Vater seinen Sohn seit Herbst 2023 nicht mehr sehe. Der Vater wünsche sich eine alternierende Obhut je zur Hälfte und mache geltend, dadurch würden sich die zersplitterten Betreuungszeiten auch zusammenfügen lassen, während die Mutter zwar mit einem Ausbau der Kontakte einverstanden sei und diese auch als wichtig anerkenne, sich aber auf den Standpunkt stelle, dies dürfe mangels gegenseitigen Vertrauens und zur Stabilisierung der Situation nicht im Rahmen einer alternierenden Obhut, sondern nur in Form von Besuchstagen geschehen.

Im Anschluss hat das Appellationsgericht unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB erwogen, Prüfungsgegenstand bilde, ob die alternierende Obhut zum Wohl des Kindes sei, was eine sachverhaltsbasierte Prognose erfordere. Massgeblich sei dabei die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindung zwischen dem Kind und den Eltern, die gegenseitige elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die geographische Situation, die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung und die Einbettung in das soziale Umfeld. Für die Anordnung einer alternierenden Obhut sei keine exakt hälftige Betreuung erforderlich, sondern es genüge, wenn der geringere Betreuungsanteil weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinausgehe.

Ausgehend von diesen Eckpunkten hat das Appellationsgericht in Bezug auf den konkreten Fall erwogen, dass beide Eltern eine gute Beziehung zu C.________ hätten und dieser gemäss den mütterlichen Aussagen gerne zum Vater gehe. Die Beiständin bestätige eine gute Betreuung des Kindes durch den Vater und habe auch das Gefühl, dass die Eltern gut miteinander reden könnten. Diese Einschätzung werde durch die Akten gestützt. Die Wohnsituation sei auf beiden Seiten den Bedürfnissen des Kindes angemessen. Die geographische Situation sei nicht optimal, aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Seit Februar 2025 werde C.________ an zwei Tagen (inkl. Übernachtung) pro Woche bzw. alternierend an einem Tag und an drei Tagen (inkl. Übernachtung) durch den Vater betreut. Seit Januar 2026 sei er am Mittwochnachmittag, am Freitag sowie jedes zweite Wochenende beim Vater und am Dienstag, am Mittwochmorgen sowie am Donnerstag in einer Kindertagesstätte. Betreffend Betreuungsmöglichkeiten biete der Vater eine solche von Mittwochmittag bis Freitagabend bzw. jede zweite Wochen von Mittwochmittag bis Sonntagabend an. Vor diesem Hintergrund vermöchten die mütterlichen Vorbehalte nicht zu überzeugen, zumal sich die Anzahl der Wechsel durch einen Ausbau der väterlichen Betreuungszeit nicht zwingend erhöhe, sondern sie sich sogar reduzieren lasse und C.________ nach der Betreuung am Mittwochnachmittag und am Freitag oft aufgewühlt nach Hause komme, nicht aber nach der Wochenendbetreuung. Dies spreche dafür, dass längere Aufenthalte im Kindeswohl liegen würden und deshalb eine alternierende Obhut anzuordnen sei.

Was die Betreuungsanteile anbelange, spreche die bisherige Situation gegen eine sofortige hälftige Betreuung, weil dies für C.________ eine zu abrupte Veränderung wäre. Sodann sei angesichts des angespannten elterlichen Verhältnisses darauf zu achten, dass C.________ möglichst in die Kindertagesstätte oder in Kurse gebracht oder dort abgeholt werden könne. Ferner solle er den Kindergarten- bzw. Schulweg möglichst zu Fuss zurücklegen können, was von der väterlichen Wohnung aus nicht möglich sei. Aus den genannten Gründen sei es vorzuziehen, dass er in der einen Woche am Donnerstagabend statt am Freitagabend der Mutter zu übergeben sei und in der anderen Woche die Betreuungszeit des Vaters bis am Sonntagabend statt bis am Montagmorgen festzulegen sei. Eine weitergehende väterliche Betreuung sei allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Eintritt in einer höhere Schulstufe angezeigt. Gleich grosse Betreuungsanteile würden allerdings eine Bereitschaft zur gemeinsamen Elternschaft voraussetzen, die sich zumindest beim Vater erst noch einstellen müsse; die Verfahrensakten liessen deutlich erkennen, dass er mit behördlichen Entscheiden hadere und der Mutter gegenüber eine von Misstrauen geprägte Haltung einnehme. Die demnach alternierend von Mittwochmittag bis Donnerstagabend bzw. von Mittwochmittag bis Sonntagabend festzulegenden Betreuungszeiten des Vaters ergäben bei einer durch die typischen Übergabezeiten indizierten Einteilung des Tages in die drei Abschnitte "Vormittag", "Nachmittag" und "Nacht" auf einer Zweiwochenbasis 17 von 42 Betreuungseinheiten, welche durch den Vater wahrgenommen würden (Betreuungsumfang von 40,5 %). Soweit noch die für beide Elternteile fünf Wochen umfassende Ferienzeit mitberechnet würde, ergebe dies einen väterlichen Betreuungsumfang von 42,3 %. Demgegenüber habe er C.________ bislang während 12 von 42 Einheiten und damit zu rund 28,6 % betreut.

E. 4.2 Zunächst ist der väterlichen Hauptkritik entgegenzuhalten, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darum geht, was das erstinstanzliche Gericht in der damaligen Situation hätte entscheiden sollen. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der appellationsgerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). In diesem wurde eine alternierende Obhut angeordnet. Dabei hat das Appellationsgericht gewisse Einschränkungen bei der elterlichen Kommunikationsfähigkeit und auch gewisse Defizite beim Kooperationswillen des Vaters festgehalten und die Entfernung der elterlichen Haushalte als nicht optimal angesehen. Indes hat es befunden, dass insgesamt die Voraussetzungen für eine (asymmetrische, aber gegenwärtig noch nicht für eine paritätische) alternierende Obhut gegeben seien.

Dabei ist das Appellationsgericht von den zutreffenden Kriterien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen. Nach dieser hat das Gericht gestützt auf die festgestellten Tatsachen eine Prognose darüber zu stellen, ob die gewählte Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sodann erfordert sie in organisatorischer Hinsicht ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, was insbesondere auch gegenseitigen Informationsaustausch voraussetzt. Die Eltern müssen daher fähig und bereit sein, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Betreuungslösung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Betreuungsmöglichkeiten der Eltern, das Alter des Kindes, seine Beziehung zu allfälligen Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3; Urteile 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4; 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1).

E. 4.3 Dass im Unterschied zur erstinstanzlichen Ausgangssituation nicht mehr ein Besuchsrecht, sondern eine alternierende Obhut zu regeln ist, hat das Appellationsgericht anhand des zwischenzeitlich relativ verbreiteten Modells bestimmt, bei welchem der Tag in drei Betreuungseinheiten unterteilt wird, was auf einer Zweiwochenbasis 42 Einheiten ergibt. Dabei hat es den Tag aufgrund der Überlegung, dass C.________ vorliegend am Morgen, am Mittag oder am Abend zwischen den Eltern übergeben bzw. zum Kindergarten oder zu Kursen gebracht oder von dort abgeholt werde, sinnvollerweise in die Einheiten "Vormittag", "Nachmittag" und "Nacht" aufgeteilt. Weiterungen hierzu erübrigen sich insofern, als der Beschwerdeführer das Modell nicht in Frage stellt, sondern selbst von dessen Modalitäten ausgeht. Er strebt jedoch innerhalb dieses Modells zwei Änderungen an, um eine in etwa paritätische Betreuung zu erreichen. In der einen Woche möchte er eine Ausdehnung der Betreuung bis Montagmorgen (statt Sonntagabend) und in der anderen Woche möchte er eine Betreuung bis Freitagmittag (statt Donnerstagabend).

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, bei einer alternierenden Obhut hätten er und sein Sohn ein Recht auf gleich lange gemeinsame Zeit, wie C.________ und die Mutter sie geniessen könnten, trifft dies nicht zu. Zwar mag dies dem ursprünglichen Konzept bei der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen zweiten Etappe der Kindesrechtsrevision entsprochen haben, war doch in der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 noch von einer "Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen" die Rede (vgl. BBl 2014 564). Indes wurde im Parlament klar, dass die alternierende Obhut nicht zwingend eine streng hälftige Betreuung voraussetzen soll (vgl. Voten Ständerat Stalder, AB 2014 S 1120; Nationalrat von Graffenried, AB 2015 N 79; Nationalrat Schwaab, AB 2015 N 85; sodann explizit auch Bundesrätin Sommaruga, AB 2014 S 1126 oben und AB 2015 N 84). Vor diesem legislatorischen Hintergrund - welcher sich von demjenigen beispielsweise in Deutschland unterscheidet (vgl. jüngst die Bestätigung der BGH-Rechtsprechung, wonach eine alternierende Obhut quasi-paritätisch sein muss, im BGH-Beschluss Nr. XII ZB 415/25 vom 15. April 2026) - ging das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter ZGB stets davon aus, dass die alternierende Obhut auch bei asymmetrischer Betreuung angeordnet werden kann, soweit diese auf beiden Seiten einen wesentlichen Umfang hat (Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 121; 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.2; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2; 5A_218/2023 vom 19. April 2023 E. 4). Die Wesentlichkeit ist bei einem Betreuungsumfang des Vaters von über 40 % ohne Weiteres gegeben (vgl. Urteile 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.2.3 und 3.4.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.1 und 3.2). Insofern liegt mit der appellationsgerichtlichen Betreuungsregelung klarerweise eine alternierende Obhut vor, besteht aber aufgrund des Gesagten nach schweizerischem Recht kein Anspruch darauf, dass diese im Sinn einer exakt paritätischen Betreuung durch die Eltern auszugestalten wäre. Massgeblich für die konkrete Regelung im Einzelfall ist vielmehr das Kindeswohl (BGE 142 III 617 E. 4.2; Urteile 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4.2; 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1), welchem in sämtlichen Kindesbelangen eine übergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 141 III 328 E. 5.4; 142 III 481 E. 2.6; 143 III 193 E. 3).

E. 4.4 Was die soeben angesprochenen Kindesinteressen anbetrifft, kommt in der Beschwerde wiederholt deutlich zum Ausdruck, dass der Vater seine eigenen Interessen mit denjenigen des Kindes gleichsetzt und bei seinen teils nörglerischen und rechthaberischen Vorbringen nicht von den Belangen des Kindes aus denkt. Gleichzeitig mangelt es an hinreichenden Rügen in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt und an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den darauf bauenden drei Argumentationslinien (bisherige Situation; Schulweg möglichst zu Fuss; Kooperationsdefizite und Misstrauen beim Vater), mit welchen das Appellationsgericht seinen Kerngedanken begründet, wonach eine schrittweise Ausdehnung des väterlichen Betreuungsumfanges mit dem Ziel einer späteren paritätischen Betreuung des Sohnes angezeigt sei.

In Bezug auf die Ausdehnung der Betreuung bis Montagmorgen (statt Übergabe am Sonntagabend) bringt der Vater einzig vor, es sei völlig illusorisch und ausgeschlossen, dass das Kind, statt ausgeschlafen bei ihm erwachen zu können, am Montagmorgen völlig übermüdet von der mütterlichen Wohnung aus "zu Fuss auf eine über ein[en] Kilometer lange Kindergartenweg-Odyssee voller Gefahren" geschickt werde (wobei die einzelnen Strassenabschnitte blumig beschrieben werden und die Ausführungen in die Behauptung münden, die Mutter müsse das Kind ohnehin mit Tram oder Bus und allfälligem Umsteigen zum Kindergarten bringen). Damit versucht der Vater, die gegenteilige beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid anzugreifen. Indes beschränkt er sich auf appellatorische Behauptungen aus eigener Sicht, ohne explizit oder wenigstens dem Sinn nach Willkürrügen zu erheben. Auf die den Sachverhalt betreffenden Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. E. 2). Nicht ersichtlich ist sodann, wieso eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und für C.________ unnötiger Stress verursacht werden soll, wenn er am Sonntagabend zur Mutter zurückkehrt und als Folge die Nacht auf den Montag im mütterlichen Haushalt statt noch beim Vater verbringt. In Bezug auf die andere Woche findet sich mit dem Hinweis in der Beschwerde auf S. 8 oben, hier gelte Analoges, keine tragende Begründung, wieso eine Übergabe erst am Freitagmittag statt am Donnerstagabend als Betreuungsregelung dem Kindeswohl in der heutigen Ausgangssituation besser entsprechen soll.

Insgesamt fehlt es an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem appellationsgerichtlichen Kerngedanken, dass ein sofortiger Wechsel zu einer paritätischen alternierenden Obhut für C.________ einen zu grossen Einschnitt bedeuten würde und sich auf Seiten des Vaters die hierfür erforderlichen Bedingungen erst noch einstellen müssen.

E. 4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Festlegung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

E. 5 Der Vater will sich von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn befreit wissen. Im Wesentlichen beschränkt er sich aber auf die empörte Aussage, jegliche Unterhaltszahlung sei für ihn völlig inakzeptabel, da es nicht angehe, dass er auch noch dafür zahlen müsse, dass die erstinstanzliche Richterin ihm den Sohn weggenommen habe. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Der erstinstanzliche Entscheid ist wie gesagt nicht das Anfechtungsobjekt und die Beurteilung der damaligen Situation bildet nicht den Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen, inwiefern die Berechnung der zweiten Instanz im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht, sondern er hält gegenteilig fest, er habe "die Berechnungen des Appellationsgerichts nicht auf ihre rechnerisch-inhaltliche Schlüssigkeit und die Korrektheit der einzelnen Zahlen und Beträge überprüft."

In der Folge stellt der Vater dennoch einzelne den Sachverhalt betreffende Behauptungen auf. Das Vorbringen, die Wohnsituation der Mutter habe sich geändert und die Berechnungen seien deshalb "auf jeden Fall nicht korrekt", bleibt aber abstrakt und appellatorisch, obwohl explizite und substanziierte Willkürrügen nötig wären (vgl. E. 2). Gleiches gilt für die Vermutung, die Mutter sei wohl unfreiwillig von der Zusatzversicherung ausgeschlossen worden, weshalb keine entsprechenden Kosten berücksichtigt werden dürften. Was schliesslich die Streichung der Studiengebühren im Bedarf des Beschwerdeführers anbelangt, weil er vor Appellationsgericht geltend gemacht hatte, dass er derzeit nicht mehr zum Studieren komme, geht die Erklärung, dies sei nicht selbstverschuldet, sondern er habe wegen der extremen psychischen Belastung den "Kopf aktuell absolut nicht frei, um Seminararbeiten fürs Studium zu schreiben", an der Sache vorbei, denn im Bedarf können unabhängig von der Ursache nur tatsächlich anfallende Kosten berücksichtigt werden. Dass er vor Appellationsgericht nachgewiesen hätte, dass Studiengebühren tatsächlich anfallen und bezahlt werden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; abgesehen davon würde auch dies die Sachverhaltsfeststellung beschlagen und wären deshalb Willkürrügen erforderlich.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

E. 7 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 8 Die Gerichtskosten sind angesichts des Verfahrensausganges dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_646/2026

Urteil vom 17. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Sandra Schultz-Schmitt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kinderbelange,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, vom 20. Mai 2026 (ZB.2024.42).

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2022 geborenen Sohnes C.________, der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht.

B.

Im Rahmen eines von der Mutter am 25. September 2022 betreffend die Kindesbelange eingeleiteten Verfahrens ernannte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kind am 7. März 2023 eine Verfahrensbeiständin und am 28. April 2023 entschied es im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über den Namen des Kindes sowie den Kontakt zum Vater. Weiter verpflichtete es diesen am 2. Oktober 2023 vorsorglich zur Zahlung eines Kindesunterhaltes von Fr. 450.-- pro Monat. Gegen die genannten Entscheide sowie gegen die Abweisung eines Ausstandsbegehrens erhob der Vater jeweils erfolglos Rechtsmittel beim Appellationsgericht.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2024, zu welcher der Vater nicht erschienen war, legte das Zivilgericht im ordentlichen Verfahren den Vor- und Nachnamen des Kindes fest, stellte dieses unter die Obhut der Mutter, ordnete die Fortführung der Beistandschaft an, regelte den persönlichen Verkehr zum Vater (wöchentlich ein Nachmittag von vier Stunden), verpflichtete diesen zu Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 450.-- für August 2022 bis Juli 2024 sowie von Fr. 2'545.-- ab August 2024 und berechtigte die Mutter, den Sohn in der katholischen Kirche taufen zu lassen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Parteien am 11. November 2024 zugestellt.

C.

Am 10. Dezember 2024 reichte der Vater eine Berufung ein betreffend den Familiennamen des Sohnes, die Obhut, den persönlichen Verkehr, den Kindesunterhalt und die Taufe; im Kontext mit der Obhut beantragte er sinngemäss eine alternierende Lösung mit je hälftigen Betreuungsanteilen. Im Rahmen weiterer Eingaben verlangte er u.a. die alleinige elterliche Sorge, eine Regelung für Ferien in Polen, die Erlaubnis zur Anmeldung des Sohnes für Kurse, eine Feiertagsregelung und die Ermächtigung zur Anmeldung im Kindergarten; bezüglich diese weiteren Anliegen traf das Appellationsgericht mehrmals Anordnungen.

Mit Endentscheid vom 20. Mai 2026 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Frage der Taufe nicht mehr Verfahrensgegenstand und der betreffende Punkt somit in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann stellte es den Sohn in teilweiser Gutheissung der Berufung unter die alternierende Obhut der Eltern mit Betreuungszeiten des Vaters in der einen Woche von Mittwochmittag bis Sonntagabend und in der anderen Woche von Mittwochmittag bis Donnerstagabend sowie mit Betreuung durch die Mutter während der übrigen Zeit, unter Fortführung der Beistandschaft. Weiter verpflichtete es den Vater zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 550.-- für August 2022 bis Juli 2024, von Fr. 690.-- für August 2024 bis Januar 2025, von Fr. 510.-- für Februar 2025 bis April 2026 und von Fr. 100.-- ab Mai 2026. In Bezug auf den Namen des Kindes wies es die Berufung ab. Die Zustellung dieses Entscheides erfolgte am 8. Juni 2026.

D.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Juli 2026 (Postaufgabe 7. Juli 2026) verlangt der Vater eine Modifikation der alternierenden Obhut dahingehend, dass er den Sohn in der einen Woche bis Montagmorgen (statt Sonntagabend) und in der anderen Woche bis Freitagmittag (statt Donnerstagabend) betreut, und dass ihm kein Kindesunterhalt auferlegt wird. Weiter stellt er die Rechtsbegehren, dass "für die aufgrund der nachweislich parteiischen und diskriminierenden Entscheide und des nachweislichen Fehlverhaltens der Richterin und Gerichtspräsidentin des Zivilgerichtes unwiederbringlich verpasste Zeit mit seinem Sohn C.________ in seinen ersten vier Lebensjahren, und das aufgrund der Fehlentscheide verursachte seelische Leid [sowohl ihm als auch dem Sohn] eine angemessene Genugtuung zu Lasten des Zivilgerichts Basel-Stadt auszuzahlen" sei und dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin "für ihre nachweislich parteiischen Entscheide, Diskriminierung vermutlich aufgrund des Geschlechts und ihr nachweisliches Fehlverhalten sanktioniert" werde. Sodann verlangt er, dass der Sohn seinen Nachnamen zu tragen habe, unter Anweisung des Zivilstandsamtes Basel-Stadt mit der entsprechenden Eintragung, und dass die Mutter ihm "für die widerrechtlich und ohne [sein] Wissen ausgerichtete Taufe" eine angemessene Genugtuung zu leisten habe. Schliesslich stellte er (stark gekürzt) den Antrag, dass er für C.________ eine Zusatzversicherung abschliessen dürfe und hierfür die Kinderzulage ab sofort ihm zu überweisen sei. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Regelung von Kindesbelangen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Soweit jedoch neue Begehren gestellt werden, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG), bzw. mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das betrifft die Genugtuungs- und Saktionierungsbegehren einschliesslich die weitläufigen polemischen Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin - welche ohnehin nicht der Disziplinaraufsicht des Bundesgerichtes unterstünde - und die Genugtuungsforderung gegen die Mutter im Kontext mit der erfolgten Taufe sowie das Anliegen, die Kinderzulage sei ihm statt der Mutter auszurichten, damit er die Zusatzversicherung für C.________ bezahlen könne und weil die Mutter nicht wisse, wie sie verantwortungsvoll mit der Kinderzulage umgehen solle und diese bei ihr in den falschen Händen sei.

2.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Strittig ist zwischen den Parteien vorab, welchen Familiennamen das Kind tragen soll.

3.1. Das Appellationsgericht hat festgehalten, aufgrund der Obhutszuteilung an die Mutter habe das Zivilgericht den Nachnamen der Mutter gewählt; die Festlegung des Nachnamens habe mithin den damaligen tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Nunmehr werde eine alternierende Obhut angeordnet, was eine neue Ausgangslage schaffe. Der Vater bringe vor, sie hätten sich als Eltern vor ihrer Trennung darauf geeinigt, dass das Kind seinen Nachnamen trage, was einer Aktennotiz der KESB entnommen werden könne, und es sei diskriminierend, wenn sich die parteiische erstinstanzliche Richterin darüber hinweggesetzt habe und dem Kind nicht den Nachnamen aus den glücklichen Zeiten belassen wolle.

Im Anschluss hat das Appellationsgericht erwogen, dass eine gemeinsame elterliche Wahl des Namens tatsächlich dem Kindeswohl eher entsprechen würde als ein behördlicher Entscheid. Die Aktennotiz der KESB vom 23. September 2022 sei vom Vater jedoch erst mit der Replik eingereicht worden und sie sei nicht geeignet, eine verbindliche Namenswahl durch die Eltern zu belegen, da ihr eine Ambivalenz der Mutter entnommen werden könne und die Parteien der KESB zu keinem Zeitpunkt verbindlich mitgeteilt hätten, welchen Nachnamen C.________ tragen solle; es liege mithin keine gemeinsame Erklärung im Sinn von Art. 270a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 37a Abs. 3-5 ZStV vor. Sodann hätten sich die Verhältnisse seit September 2022 insofern geändert, als C.________ in der Folge während drei Jahren unter der alleinigen Obhut der Mutter gelebt und kaum Kontakt zum Vater gehabt habe und dass seit dem 28. April 2023 der Ledigname der Mutter als Familienname des Kindes eingetragen sei. Vor dem Hintergrund der Namenskontinuität als biographische Konstante liege es nicht im Kindeswohl, den Nachnamen heute zu ändern.

3.2. Beschwerdeweise kritisiert der Vater in erster Linie die erstinstanzliche Richterin. Er müsste sich indes zu den konkreten Erwägungen des Appellationsgerichtes äussern (vgl. E. 2), welche die heutige Situation zum Ausgangspunkt nehmen. Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht, wenn er geltend macht, eine Namensänderung bedeute für die Behörden keinen grossen Mehraufwand und die Tatsache, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt natürlicherweise von der Mutter abhängig sei, dürfe nicht über die Zukunft entscheiden, weil dies immer den Vater benachteiligen würde; das Appellationsgericht hat seinen Entscheid nicht damit begründet und die Vorbringen gehen deshalb an der Sache vorbei.

Soweit sich der Vater darauf beruft, die Parteien hätten sich vor der KESB geeinigt, und er der Ansicht ist, eine andere Wahl würde die Mutter nur darin bestätigen, dass Abmachungen vor der KESB nichts wert seien, behauptet er einen anderen Sachverhalt, als er im angefochtenen Entscheid festgestellt ist. Indes bleiben seine Ausführungen rein appellatorisch und beschränken sich auf eine blosse Behauptung des Gegenteils, obwohl Sachverhaltsfeststellungen nur mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten (vgl. E. 2). Als Folge hat es bei der tatsächlichen Feststellung zu bleiben, dass die Aktennotiz der KESB keine klare elterliche Vereinbarung belegt und auch nie eine gemeinsame Erklärung abgegeben worden ist. Somit erübrigen sich diesbezügliche rechtliche Überlegungen.

Wenn der Vater schliesslich geltend macht, er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Sohn seinen Nachnamen trage, so könnte die Mutter ein identisches persönliches Interesse vorbringen. Massgeblich ist aber ohnehin allein das Kindeswohl; für die zutreffenden Literaturhinweise und die darauf beruhenden Überlegungen betreffend die bisherige Situation und die daran anknüpfende Namenskontinuität kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Appellationsgerichtes verwiesen werden.

3.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Festlegung des Familiennamens des Kindes weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

4.

Der Hauptstreitpunkt im kantonalen sowie im bundesgerichtlichen Verfahren beschlägt die Obhutsregelung.

4.1. Das Appellationsgericht hat festgehalten, das Zivilgericht sei zwar von einer grundsätzlich gegebenen Erziehungs- und auch Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ausgegangen, habe aber aufgrund des Berichtes und der Ausführungen der Beiständin auf eine alternierende Obhut verzichtet. Das Problem sei, dass die Mutter die Zustimmung zur alternierenden Obhut und die Zulassung eines regelmässigen Vater-Kind-Kontaktes von Kindesunterhaltszahlungen und der Vater solche Zahlungen von der Zuteilung der alternierenden Obhut abhängig mache; diese beidseitig sachfremde Motivation ergebe eine Pattsituation, welche auch dazu geführt habe, dass der Vater seinen Sohn seit Herbst 2023 nicht mehr sehe. Der Vater wünsche sich eine alternierende Obhut je zur Hälfte und mache geltend, dadurch würden sich die zersplitterten Betreuungszeiten auch zusammenfügen lassen, während die Mutter zwar mit einem Ausbau der Kontakte einverstanden sei und diese auch als wichtig anerkenne, sich aber auf den Standpunkt stelle, dies dürfe mangels gegenseitigen Vertrauens und zur Stabilisierung der Situation nicht im Rahmen einer alternierenden Obhut, sondern nur in Form von Besuchstagen geschehen.

Im Anschluss hat das Appellationsgericht unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB erwogen, Prüfungsgegenstand bilde, ob die alternierende Obhut zum Wohl des Kindes sei, was eine sachverhaltsbasierte Prognose erfordere. Massgeblich sei dabei die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindung zwischen dem Kind und den Eltern, die gegenseitige elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die geographische Situation, die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung und die Einbettung in das soziale Umfeld. Für die Anordnung einer alternierenden Obhut sei keine exakt hälftige Betreuung erforderlich, sondern es genüge, wenn der geringere Betreuungsanteil weit über vierzehntägliche Wochenendbesuche hinausgehe.

Ausgehend von diesen Eckpunkten hat das Appellationsgericht in Bezug auf den konkreten Fall erwogen, dass beide Eltern eine gute Beziehung zu C.________ hätten und dieser gemäss den mütterlichen Aussagen gerne zum Vater gehe. Die Beiständin bestätige eine gute Betreuung des Kindes durch den Vater und habe auch das Gefühl, dass die Eltern gut miteinander reden könnten. Diese Einschätzung werde durch die Akten gestützt. Die Wohnsituation sei auf beiden Seiten den Bedürfnissen des Kindes angemessen. Die geographische Situation sei nicht optimal, aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Seit Februar 2025 werde C.________ an zwei Tagen (inkl. Übernachtung) pro Woche bzw. alternierend an einem Tag und an drei Tagen (inkl. Übernachtung) durch den Vater betreut. Seit Januar 2026 sei er am Mittwochnachmittag, am Freitag sowie jedes zweite Wochenende beim Vater und am Dienstag, am Mittwochmorgen sowie am Donnerstag in einer Kindertagesstätte. Betreffend Betreuungsmöglichkeiten biete der Vater eine solche von Mittwochmittag bis Freitagabend bzw. jede zweite Wochen von Mittwochmittag bis Sonntagabend an. Vor diesem Hintergrund vermöchten die mütterlichen Vorbehalte nicht zu überzeugen, zumal sich die Anzahl der Wechsel durch einen Ausbau der väterlichen Betreuungszeit nicht zwingend erhöhe, sondern sie sich sogar reduzieren lasse und C.________ nach der Betreuung am Mittwochnachmittag und am Freitag oft aufgewühlt nach Hause komme, nicht aber nach der Wochenendbetreuung. Dies spreche dafür, dass längere Aufenthalte im Kindeswohl liegen würden und deshalb eine alternierende Obhut anzuordnen sei.

Was die Betreuungsanteile anbelange, spreche die bisherige Situation gegen eine sofortige hälftige Betreuung, weil dies für C.________ eine zu abrupte Veränderung wäre. Sodann sei angesichts des angespannten elterlichen Verhältnisses darauf zu achten, dass C.________ möglichst in die Kindertagesstätte oder in Kurse gebracht oder dort abgeholt werden könne. Ferner solle er den Kindergarten- bzw. Schulweg möglichst zu Fuss zurücklegen können, was von der väterlichen Wohnung aus nicht möglich sei. Aus den genannten Gründen sei es vorzuziehen, dass er in der einen Woche am Donnerstagabend statt am Freitagabend der Mutter zu übergeben sei und in der anderen Woche die Betreuungszeit des Vaters bis am Sonntagabend statt bis am Montagmorgen festzulegen sei. Eine weitergehende väterliche Betreuung sei allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, etwa beim Eintritt in einer höhere Schulstufe angezeigt. Gleich grosse Betreuungsanteile würden allerdings eine Bereitschaft zur gemeinsamen Elternschaft voraussetzen, die sich zumindest beim Vater erst noch einstellen müsse; die Verfahrensakten liessen deutlich erkennen, dass er mit behördlichen Entscheiden hadere und der Mutter gegenüber eine von Misstrauen geprägte Haltung einnehme. Die demnach alternierend von Mittwochmittag bis Donnerstagabend bzw. von Mittwochmittag bis Sonntagabend festzulegenden Betreuungszeiten des Vaters ergäben bei einer durch die typischen Übergabezeiten indizierten Einteilung des Tages in die drei Abschnitte "Vormittag", "Nachmittag" und "Nacht" auf einer Zweiwochenbasis 17 von 42 Betreuungseinheiten, welche durch den Vater wahrgenommen würden (Betreuungsumfang von 40,5 %). Soweit noch die für beide Elternteile fünf Wochen umfassende Ferienzeit mitberechnet würde, ergebe dies einen väterlichen Betreuungsumfang von 42,3 %. Demgegenüber habe er C.________ bislang während 12 von 42 Einheiten und damit zu rund 28,6 % betreut.

4.2. Zunächst ist der väterlichen Hauptkritik entgegenzuhalten, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht darum geht, was das erstinstanzliche Gericht in der damaligen Situation hätte entscheiden sollen. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der appellationsgerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). In diesem wurde eine alternierende Obhut angeordnet. Dabei hat das Appellationsgericht gewisse Einschränkungen bei der elterlichen Kommunikationsfähigkeit und auch gewisse Defizite beim Kooperationswillen des Vaters festgehalten und die Entfernung der elterlichen Haushalte als nicht optimal angesehen. Indes hat es befunden, dass insgesamt die Voraussetzungen für eine (asymmetrische, aber gegenwärtig noch nicht für eine paritätische) alternierende Obhut gegeben seien.

Dabei ist das Appellationsgericht von den zutreffenden Kriterien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen. Nach dieser hat das Gericht gestützt auf die festgestellten Tatsachen eine Prognose darüber zu stellen, ob die gewählte Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sodann erfordert sie in organisatorischer Hinsicht ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, was insbesondere auch gegenseitigen Informationsaustausch voraussetzt. Die Eltern müssen daher fähig und bereit sein, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Betreuungslösung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Betreuungsmöglichkeiten der Eltern, das Alter des Kindes, seine Beziehung zu allfälligen Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3; Urteile 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4; 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1).

4.3. Dass im Unterschied zur erstinstanzlichen Ausgangssituation nicht mehr ein Besuchsrecht, sondern eine alternierende Obhut zu regeln ist, hat das Appellationsgericht anhand des zwischenzeitlich relativ verbreiteten Modells bestimmt, bei welchem der Tag in drei Betreuungseinheiten unterteilt wird, was auf einer Zweiwochenbasis 42 Einheiten ergibt. Dabei hat es den Tag aufgrund der Überlegung, dass C.________ vorliegend am Morgen, am Mittag oder am Abend zwischen den Eltern übergeben bzw. zum Kindergarten oder zu Kursen gebracht oder von dort abgeholt werde, sinnvollerweise in die Einheiten "Vormittag", "Nachmittag" und "Nacht" aufgeteilt. Weiterungen hierzu erübrigen sich insofern, als der Beschwerdeführer das Modell nicht in Frage stellt, sondern selbst von dessen Modalitäten ausgeht. Er strebt jedoch innerhalb dieses Modells zwei Änderungen an, um eine in etwa paritätische Betreuung zu erreichen. In der einen Woche möchte er eine Ausdehnung der Betreuung bis Montagmorgen (statt Sonntagabend) und in der anderen Woche möchte er eine Betreuung bis Freitagmittag (statt Donnerstagabend).

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, bei einer alternierenden Obhut hätten er und sein Sohn ein Recht auf gleich lange gemeinsame Zeit, wie C.________ und die Mutter sie geniessen könnten, trifft dies nicht zu. Zwar mag dies dem ursprünglichen Konzept bei der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen zweiten Etappe der Kindesrechtsrevision entsprochen haben, war doch in der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 noch von einer "Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen" die Rede (vgl. BBl 2014 564). Indes wurde im Parlament klar, dass die alternierende Obhut nicht zwingend eine streng hälftige Betreuung voraussetzen soll (vgl. Voten Ständerat Stalder, AB 2014 S 1120; Nationalrat von Graffenried, AB 2015 N 79; Nationalrat Schwaab, AB 2015 N 85; sodann explizit auch Bundesrätin Sommaruga, AB 2014 S 1126 oben und AB 2015 N 84). Vor diesem legislatorischen Hintergrund - welcher sich von demjenigen beispielsweise in Deutschland unterscheidet (vgl. jüngst die Bestätigung der BGH-Rechtsprechung, wonach eine alternierende Obhut quasi-paritätisch sein muss, im BGH-Beschluss Nr. XII ZB 415/25 vom 15. April 2026) - ging das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter ZGB stets davon aus, dass die alternierende Obhut auch bei asymmetrischer Betreuung angeordnet werden kann, soweit diese auf beiden Seiten einen wesentlichen Umfang hat (Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 121; 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.2; 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.2; 5A_218/2023 vom 19. April 2023 E. 4). Die Wesentlichkeit ist bei einem Betreuungsumfang des Vaters von über 40 % ohne Weiteres gegeben (vgl. Urteile 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.2.3 und 3.4.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.1 und 3.2). Insofern liegt mit der appellationsgerichtlichen Betreuungsregelung klarerweise eine alternierende Obhut vor, besteht aber aufgrund des Gesagten nach schweizerischem Recht kein Anspruch darauf, dass diese im Sinn einer exakt paritätischen Betreuung durch die Eltern auszugestalten wäre. Massgeblich für die konkrete Regelung im Einzelfall ist vielmehr das Kindeswohl (BGE 142 III 617 E. 4.2; Urteile 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4.2; 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1), welchem in sämtlichen Kindesbelangen eine übergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 141 III 328 E. 5.4; 142 III 481 E. 2.6; 143 III 193 E. 3).

4.4. Was die soeben angesprochenen Kindesinteressen anbetrifft, kommt in der Beschwerde wiederholt deutlich zum Ausdruck, dass der Vater seine eigenen Interessen mit denjenigen des Kindes gleichsetzt und bei seinen teils nörglerischen und rechthaberischen Vorbringen nicht von den Belangen des Kindes aus denkt. Gleichzeitig mangelt es an hinreichenden Rügen in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt und an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den darauf bauenden drei Argumentationslinien (bisherige Situation; Schulweg möglichst zu Fuss; Kooperationsdefizite und Misstrauen beim Vater), mit welchen das Appellationsgericht seinen Kerngedanken begründet, wonach eine schrittweise Ausdehnung des väterlichen Betreuungsumfanges mit dem Ziel einer späteren paritätischen Betreuung des Sohnes angezeigt sei.

In Bezug auf die Ausdehnung der Betreuung bis Montagmorgen (statt Übergabe am Sonntagabend) bringt der Vater einzig vor, es sei völlig illusorisch und ausgeschlossen, dass das Kind, statt ausgeschlafen bei ihm erwachen zu können, am Montagmorgen völlig übermüdet von der mütterlichen Wohnung aus "zu Fuss auf eine über ein[en] Kilometer lange Kindergartenweg-Odyssee voller Gefahren" geschickt werde (wobei die einzelnen Strassenabschnitte blumig beschrieben werden und die Ausführungen in die Behauptung münden, die Mutter müsse das Kind ohnehin mit Tram oder Bus und allfälligem Umsteigen zum Kindergarten bringen). Damit versucht der Vater, die gegenteilige beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid anzugreifen. Indes beschränkt er sich auf appellatorische Behauptungen aus eigener Sicht, ohne explizit oder wenigstens dem Sinn nach Willkürrügen zu erheben. Auf die den Sachverhalt betreffenden Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden (vgl. E. 2). Nicht ersichtlich ist sodann, wieso eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und für C.________ unnötiger Stress verursacht werden soll, wenn er am Sonntagabend zur Mutter zurückkehrt und als Folge die Nacht auf den Montag im mütterlichen Haushalt statt noch beim Vater verbringt. In Bezug auf die andere Woche findet sich mit dem Hinweis in der Beschwerde auf S. 8 oben, hier gelte Analoges, keine tragende Begründung, wieso eine Übergabe erst am Freitagmittag statt am Donnerstagabend als Betreuungsregelung dem Kindeswohl in der heutigen Ausgangssituation besser entsprechen soll.

Insgesamt fehlt es an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem appellationsgerichtlichen Kerngedanken, dass ein sofortiger Wechsel zu einer paritätischen alternierenden Obhut für C.________ einen zu grossen Einschnitt bedeuten würde und sich auf Seiten des Vaters die hierfür erforderlichen Bedingungen erst noch einstellen müssen.

4.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Festlegung der Betreuungsanteile im Rahmen der alternierenden Obhut weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

5.

Der Vater will sich von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn befreit wissen. Im Wesentlichen beschränkt er sich aber auf die empörte Aussage, jegliche Unterhaltszahlung sei für ihn völlig inakzeptabel, da es nicht angehe, dass er auch noch dafür zahlen müsse, dass die erstinstanzliche Richterin ihm den Sohn weggenommen habe. Damit ist keine Rechtsverletzung dargetan. Der erstinstanzliche Entscheid ist wie gesagt nicht das Anfechtungsobjekt und die Beurteilung der damaligen Situation bildet nicht den Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen, inwiefern die Berechnung der zweiten Instanz im angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht, sondern er hält gegenteilig fest, er habe "die Berechnungen des Appellationsgerichts nicht auf ihre rechnerisch-inhaltliche Schlüssigkeit und die Korrektheit der einzelnen Zahlen und Beträge überprüft."

In der Folge stellt der Vater dennoch einzelne den Sachverhalt betreffende Behauptungen auf. Das Vorbringen, die Wohnsituation der Mutter habe sich geändert und die Berechnungen seien deshalb "auf jeden Fall nicht korrekt", bleibt aber abstrakt und appellatorisch, obwohl explizite und substanziierte Willkürrügen nötig wären (vgl. E. 2). Gleiches gilt für die Vermutung, die Mutter sei wohl unfreiwillig von der Zusatzversicherung ausgeschlossen worden, weshalb keine entsprechenden Kosten berücksichtigt werden dürften. Was schliesslich die Streichung der Studiengebühren im Bedarf des Beschwerdeführers anbelangt, weil er vor Appellationsgericht geltend gemacht hatte, dass er derzeit nicht mehr zum Studieren komme, geht die Erklärung, dies sei nicht selbstverschuldet, sondern er habe wegen der extremen psychischen Belastung den "Kopf aktuell absolut nicht frei, um Seminararbeiten fürs Studium zu schreiben", an der Sache vorbei, denn im Bedarf können unabhängig von der Ursache nur tatsächlich anfallende Kosten berücksichtigt werden. Dass er vor Appellationsgericht nachgewiesen hätte, dass Studiengebühren tatsächlich anfallen und bezahlt werden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; abgesehen davon würde auch dies die Sachverhaltsfeststellung beschlagen und wären deshalb Willkürrügen erforderlich.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht noch eine Rechtsverletzung dargetan ist.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

7.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8.

Die Gerichtskosten sind angesichts des Verfahrensausganges dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli