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5A_646/2014

Revision, Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Pfändungsankündigung),

Bundesgericht · 2015-03-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

E. 2 Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

E. 5 Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Dispositiv
  1. A.A.________ sel.,
  2. B.A.________, beide vertreten durch Fürsprecher Dominik Gasser, Beschwerdeführer, gegen
  3. C.________ AG,
  4. D.________ AG,
  5. E.________ AG,
  6. F.________ AG,
  7. G.________ AG,
  8. H.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, Beschwerdegegnerinnen, Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West. Gegenstand Revision, Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Pfändungsankündigung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juli 2014 (ABS 14 228). Nach Einsicht in den Entscheid (ABS 14 228) des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2014, mit welchem auf das Gesuch um Revision des Entscheides (ABS 14 34) der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. Mai 2014 (Abweisung der Beschwerde von A.A.________ gegen die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, sowie seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist) nicht eingetreten wurde, in die Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ und B.A.________ vom 22. August 2014, in Erwägung, dass das Verfahren nach dem Tod von Beschwerdeführers von Gesetzes wegen sistiert wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Dezember 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt hat, wonach (gemäss Ziff. 3.3) die Beschwerdegegnerinnen die Betreibung zurückziehen, und die Parteien dem Bundesgericht für das gegenstandslos werdende Beschwerdeverfahren gemeinsam einen Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen, dass das Betreibungsamt am 19. März 2015 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, die Betreibung Nr. xxx sei zurückgezogen worden, dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Rückzug der Betreibung ( BGE 83 III 7 S. 10) das Objekt - Pfändungsankündigung sowie Nichtwiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist - wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht, dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), dass - entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien - die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden, verfügt die Einzelrichterin:
  9. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
  10. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  11. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  13. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_646/2014

Verfügung vom 23. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________ sel.,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Fürsprecher Dominik Gasser,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________ AG,

2. D.________ AG,

3. E.________ AG,

4. F.________ AG,

5. G.________ AG,

6. H.________ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,

Beschwerdegegnerinnen,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Revision, Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juli 2014 (ABS 14 228).

Nach Einsicht

in den Entscheid (ABS 14 228) des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2014, mit welchem auf das Gesuch um Revision des Entscheides (ABS 14 34) der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. Mai 2014 (Abweisung der Beschwerde von A.A.________ gegen die Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, sowie seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist) nicht eingetreten wurde,

in die Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ und B.A.________ vom 22. August 2014,

in Erwägung,

dass das Verfahren nach dem Tod von Beschwerdeführers von Gesetzes wegen sistiert wurde,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 den Abschluss der Vereinbarung vom 23. Dezember 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt hat, wonach (gemäss Ziff. 3.3) die Beschwerdegegnerinnen die Betreibung zurückziehen, und die Parteien dem Bundesgericht für das gegenstandslos werdende Beschwerdeverfahren gemeinsam einen Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen,

dass das Betreibungsamt am 19. März 2015 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, die Betreibung Nr. xxx sei zurückgezogen worden,

dass mit dem gegenüber dem Betreibungsamt erklärten Rückzug der Betreibung (BGE 83 III 7 S. 10) das Objekt - Pfändungsankündigung sowie Nichtwiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist - wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht,

dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass - entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien - die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante