opencaselaw.ch

5A 643/2009

Bundesgericht · 2009-11-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Eheschutz | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 04.11.2009 5A 643/2009 (5A_643/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 04.11.2009 5A 643/2009 (5A_643/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 04.11.2009 5A 643/2009 (5A_643/2009)

Eheschutz | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_643/2009/bnm Verfügung vom 4. November 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eheschutz. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer (für den Fall der - mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 erfolgten - Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses in Raten) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass auf seine - den gesetzlichen Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende - Beschwerde (bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung) nicht hätte eingetreten werden können, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann