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5A_642/2022

Pfändungsankündigung,

Bundesgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 8. August 2022 erstellte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die Pfändungsankündigung in der Pfändungsgruppe Nr. xxx. Dabei wurde ein zu bezahlender Betrag von Fr. 78'871.45 ausgewiesen.

Am 12. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Schuldner (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. August 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer rüge keine Amtshandlung des Betreibungsamtes, sondern mache sinngemäss geltend, der Anspruch der Gläubigerin sei infolge Erfüllung grösstenteils erloschen, weshalb die in der Pfändungsankündigung ausgewiesene Summe zu hoch sei. Dieser Einwand richte sich - so das Obergericht - gegen den Bestand der Forderung, wofür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe. Einwendungen gegen den Bestand der Forderung könne der Beschwerdeführer unter Umständen auf dem Klageweg geltend machen (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG).

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 30. August 2022 hat er die Beschwerde ergänzt. Am 31. August 2022 hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe überbracht.

E. 2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer bloss, die Schulden seien bezahlt und die Alimentenschulden stimmten nicht.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_642/2022

Urteil vom 31. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. August 2022 (ABS 22 212).

Erwägungen:

1.

Am 8. August 2022 erstellte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die Pfändungsankündigung in der Pfändungsgruppe Nr. xxx. Dabei wurde ein zu bezahlender Betrag von Fr. 78'871.45 ausgewiesen.

Am 12. August 2022 (Postaufgabe) erhob der Schuldner (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 16. August 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer rüge keine Amtshandlung des Betreibungsamtes, sondern mache sinngemäss geltend, der Anspruch der Gläubigerin sei infolge Erfüllung grösstenteils erloschen, weshalb die in der Pfändungsankündigung ausgewiesene Summe zu hoch sei. Dieser Einwand richte sich - so das Obergericht - gegen den Bestand der Forderung, wofür das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe. Einwendungen gegen den Bestand der Forderung könne der Beschwerdeführer unter Umständen auf dem Klageweg geltend machen (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG).

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 25. August 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 30. August 2022 hat er die Beschwerde ergänzt. Am 31. August 2022 hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe überbracht.

2.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Darlegung fehlt. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer bloss, die Schulden seien bezahlt und die Alimentenschulden stimmten nicht.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg