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5A_642/2021

Berechnung des Existenzminimums,

Bundesgericht · 2021-09-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________, dem Kanton Zürich, der SVA des Kantons Zürich, der Gemeinde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_642/2021

Urteil vom 27. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt B.________.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2021 (PS210118-O/U).

Nach Einsicht

in die vom Betreibungsamt B.________ am 21. April 2021 gegen den rubrizierten Beschwerdeführer verfügte Lohnpfändung,

in den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Mai 2021, mit welchem auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde,

in den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juli 2021, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,

in die hiergegen am 5. August 2021 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde,

in Erwägung,

dass dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 eine Nachfrist bis zum 13. September 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt und darin die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht wurde,

dass der Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________, dem Kanton Zürich, der SVA des Kantons Zürich, der Gemeinde U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli