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5A_63/2008

Pfändung

Bundesgericht · 2008-02-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_63/2008 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_63/2008/bnm

Verfügung vom 12. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Dezember 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 11. Februar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dessen Schreiben vom 7. Februar 2008) auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_63/2008 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann