Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Töchter C.________ (geb. 2021) und D.________ (geb. 2022). A.________ (Beschwerdeführerin) ist ausserdem die Mutter eines vorehelichen Sohnes, B.________ (Beschwerdegegner) der Vater einer vorehelichen Tochter.
Mit Eheschutzentscheid vom 9. August 2024 übertrug das Bezirksgericht Aarau (Präsidium des Familiengerichts) soweit hier interessierend die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, den es ausserdem zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verpflichtete. Mit Urteil vom 25. Juni 2025 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von beiden Ehegatten eingereichten Berufungen teilweise gut, stellte die Töchter unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Mutter, regelte die Betreuung und setzte die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu fest.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 11. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt in der Hauptsache die Rückkehr zu den Anordnungen des Bezirksgerichts. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügungen vom 13. August 2025 und vom 9. September 2025 weist das Bundesgericht die ausserdem gestellten Gesuche um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 6. März 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Weil die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, erfolgt die Abschreibung nicht durch den Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG ), sondern in einer Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern ( Art. 64 Abs. 3 BGG ; Verfügung 5A_784/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.3.2; AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 32 BGG mit Hinweisen).
E. 3 Aufgrund des Beschwerderückzugs gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat demnach die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Verfügung 5A_403/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3). Den Beschwerderückzug begründet sie mit dem "Zeitablauf", was kein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass sich das Verfahren im Zeitpunkt des Rückzugs bereits in einem fortgeschrittenen Bearbeitungsstadium befand, rechtfertigt sich sodann keine Reduktion der Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem dem obsiegenden Beschwerdegegner den im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde entstandenen Aufwand zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit Blick auf den notwendigen Umfang der entsprechenden Rechtsschrift (act. 15), ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) : Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG , weshalb einzig Verfassungsrügen zulässig sind ( BGE 149 III 81 E. 1.3), für die die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten (vgl. dazu BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Unbehelflich sind daher die zahlreichen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann zwar auch vor, es habe verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Diesbezüglich belässt sie es indes weitgehend bei einer Darlegung der Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Vielfach stützt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur Rechtslage aber auch auf eine vom angefochtenen Entscheid abweichende und nicht massgebende tatsächliche Grundlage ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), womit ihren Ausführungen die Grundlage entzogen ist.
Dispositiv
- Das Verfahren 5A_637/2025 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_637/2025
Verfügung vom 12. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Gesine Wirth-Schuhmacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 25. Juni 2025 (ZSU.2024.228).
Erwägungen:
1.
Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Töchter C.________ (geb. 2021) und D.________ (geb. 2022). A.________ (Beschwerdeführerin) ist ausserdem die Mutter eines vorehelichen Sohnes, B.________ (Beschwerdegegner) der Vater einer vorehelichen Tochter.
Mit Eheschutzentscheid vom 9. August 2024 übertrug das Bezirksgericht Aarau (Präsidium des Familiengerichts) soweit hier interessierend die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, den es ausserdem zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verpflichtete. Mit Urteil vom 25. Juni 2025 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von beiden Ehegatten eingereichten Berufungen teilweise gut, stellte die Töchter unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Mutter, regelte die Betreuung und setzte die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu fest.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 11. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt in der Hauptsache die Rückkehr zu den Anordnungen des Bezirksgerichts. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Verfügungen vom 13. August 2025 und vom 9. September 2025 weist das Bundesgericht die ausserdem gestellten Gesuche um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 6. März 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Weil die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, erfolgt die Abschreibung nicht durch den Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG ), sondern in einer Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern ( Art. 64 Abs. 3 BGG ; Verfügung 5A_784/2023 vom 20. Februar 2024 E. 1.3.2; AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 32 BGG mit Hinweisen).
3.
Aufgrund des Beschwerderückzugs gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat demnach die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Verfügung 5A_403/2025 vom 15. Juli 2025 E. 3). Den Beschwerderückzug begründet sie mit dem "Zeitablauf", was kein Abweichen vom Unterliegerprinzip rechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass sich das Verfahren im Zeitpunkt des Rückzugs bereits in einem fortgeschrittenen Bearbeitungsstadium befand, rechtfertigt sich sodann keine Reduktion der Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem dem obsiegenden Beschwerdegegner den im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde entstandenen Aufwand zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit Blick auf den notwendigen Umfang der entsprechenden Rechtsschrift (act. 15), ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) : Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG , weshalb einzig Verfassungsrügen zulässig sind ( BGE 149 III 81 E. 1.3), für die die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten (vgl. dazu BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Unbehelflich sind daher die zahlreichen in der Beschwerde erhobenen Vorbringen der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann zwar auch vor, es habe verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Diesbezüglich belässt sie es indes weitgehend bei einer Darlegung der Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Vielfach stützt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zur Rechtslage aber auch auf eine vom angefochtenen Entscheid abweichende und nicht massgebende tatsächliche Grundlage ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), womit ihren Ausführungen die Grundlage entzogen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren 5A_637/2025 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber