Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde zum Pfändungsanschluss vom 2. Juni 2025. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde. Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen oder Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich in schwer verständlicher Weise zu einer steuerrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_634/2025
Urteil vom 15. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Pfändungsanschluss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2025 (PS250207-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde zum Pfändungsanschluss vom 2. Juni 2025. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde. Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. August 2025 Beschwerde in Zivilsachen oder Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich in schwer verständlicher Weise zu einer steuerrechtlichen Angelegenheit.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg