Vorladung zum Vermittlungsvorstand (Aberkennungsprozess) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 18.09.2008 5A 633/2008 (5A_633/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.09.2008 5A 633/2008 (5A_633/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.09.2008 5A 633/2008 (5A_633/2008)
Vorladung zum Vermittlungsvorstand (Aberkennungsprozess) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_633/2008/don Urteil vom 18. September 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer,, X.________ Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vorladung zum Vermittlungsvorstand (Aberkennungsprozess), Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine zweite Vorladung zum Vermittlungsvorstand durch das Vermittleramt Wattwil (im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin über 3.8 Millionen Franken) nicht eingetreten ist, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Kantonsgericht erwog, die gegen eine prozessleitende Verfügung ohne erheblichen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteil gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich zum Vornherein als unzulässig, im Übrigen wäre sie, wenn darauf einzutreten wäre, abzuweisen, weil sich die Nichterwähnung des dem Beschwerdeführer anderweitig bekannten Prozessgegenstandes auf der Vorladung nicht als willkürlich erweise, dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei, diesem kein Anspruch auf Terminabsprache zustehe (zumal er die behauptete Ferienabwesenheit am Vermittlungstermin weder substantiiert noch belegt habe) und weil schliesslich der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von "illegalem Druck + Nötigung" geworden sei (durch die Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertreters und durch die angekündigte Nichtbewilligung weiterer Verschiebungsgesuche), dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Raselli Füllemann