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5A_631/2024

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Bundesgericht · 2026-05-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

B.________ (geb. 1970) und A.________ (geb. 1964) heirateten 1998. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Seit dem 1. April 2017 leben die Parteien getrennt. Die Ehefrau wohnt seit August 2018 in der im alleinigen Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft an der C.________strasse xxx in U.________.

B.

Am 15. Juni 2021 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und am 24. September 2021 ersuchte die Ehefrau um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren um Verpflichtung des Ehemannes, ihr rückwirkend ab 24. September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 65'000.-- zu zahlen, unter Abzug von monatlich Fr. 15'000.-- bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft.

Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 27. Juli 2023 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von monatlich Fr. 24'190.-- und zur Tragung von deren Wohnkosten in der Liegenschaft an der C.________strasse, beides rückwirkend ab 24. September 2020.

Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 verpflichtete das Obergericht des Kantons Nidwalden den Beschwerdeführer vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von monatlich Fr. 25'614.-- und zur Tragung von deren Wohnkosten in der Liegenschaft an der C.________strasse, beides rückwirkend ab 24. September 2020.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. September 2024 verlangt der Ehemann die Aufhebung dieses Entscheides und seine Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 17'614.--. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2024 verlangt die Ehefrau, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. September 2024 verlangt die Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 33'252.-- und zusätzlich die Tragung ihrer Wohnkosten an der C.________strasse. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 verlangt der Ehemann die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Beschwerden beschlagen die gleiche Unterhaltsberechnung gemäss dem angefochtenen Urteil, welche die Ehefrau in die eine und der Ehemann in die andere Richtung korrigiert haben möchte. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von Wiederholungen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP die Beschwerden 5A_631/2024 (Ehemann) und 5A_643/2023 (Ehefrau) zu vereinigen.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Entscheide gestützt auf Art. 276 ZPO gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2).

Allerdings kann bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

E. 3 Angesichts der aussergewöhnlich günstigen und gleichzeitig komplexen finanziellen Verhältnisse beim Ehemann, der im In- und Ausland Grundstücke hat und als Mehrheitsaktionär und langjähriger CEO bzw. heutiger Verwaltungsratspräsident eine in zahlreichen Ländern tätige Unternehmesgruppe mit rund 6'000 Mitarbeitern besitzt und führt, sich selbst als leistungsfähig bezeichnete, jedoch über die genauen Verhältnisse keine Auskunft geben wollte, haben die kantonalen Instanzen für die Unterhaltsfestsetzung die einstufig-konkrete Berechnungsmethode angewandt. Bereits im kantonalen Verfahren hat die Ehefrau mit Verweis auf den ehelichen Lebensstandard (Anwesen mit Seeanstoss, beliebiges Anschaffen von Luxusautos, Motorboote, Urlaube mit Privatflugzeug etc.) höhere Unterhaltsbeiträge verlangt, während der Ehemann dafürhielt, die Ehefrau müsse eine Erwerbsarbeit aufnehmen und es sei ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Nach den kantonalen Feststellungen hat die Ehefrau im Jahr 1996 ihre Ausbildung zur Juristin mit einem Lizenziat abgeschlossen und arbeitete dann während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt des ersten Kindes bei einer Steuerberatungsfirma. Seither war sie nie mehr als Juristin tätig, sondern widmete sich vollumfänglich der Betreuung des Haushaltes und der gemeinsamen drei Kinder. Im Verlauf des Zusammenlebens betreute sie zwar die "Showräume" im Unternehmen des Ehemannes, aber nicht von Dauer, da es ihr nebst der Kinderbetreuung zu viel wurde. Abgesehen davon erledigte sie Arbeiten, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckten. Derweil führte der Ehemann als Mehrheitsaktionär und CEO (bzw. ab 2018 als VR-Präsident) das Familienunternehmen.

Ausgehend von diesen Feststellungen erwog das Obergericht (wie schon das Kantonsgericht), die Eheleute hätten eine klare Rollenteilung gehabt, bei welcher sich die Ehefrau dem Haushalt und der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet habe. Diese seien zwar zwischenzeitlich erwachsen, aber die Ehefrau sei nach dem Studium nur knapp ein Jahr als Juristin arbeitstätig gewesen und heute in fortgeschrittenem Alter. Ein beruflicher Wiedereinstieg als Juristin komme faktisch nicht in Betracht, zumal sie keine Weiterbildungen gemacht habe. Sodann lasse sich die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften entgegen der Auffassung des Ehemannes nicht mit dem Beruf einer Liegenschaftsmaklerin oder einer professionellen Liegenschaftsverwalterin vergleichen. Als berufliche Tätigkeiten kämen einzig solche in Betracht, welche keine Ausbildung oder einschlägige Berufserfahrung erfordern würden, wie beispielsweise in der Reinigungsbranche. Vor dem Hintergrund des in der Ehe gelebten Standards wäre eine solche Tätigkeit aber nicht standesgemäss und abgesehen davon wäre das dabei erzielbare Einkommen mit Blick auf die finanzielle Situation der Eheleute ohnehin marginal und vernachlässigbar. Sodann spreche auch die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, zumal diese über die Schulzeit der Kinder hinaus weitergepflegt worden sei. Während die Ehefrau als Folge nicht mehr an der einstigen beruflichen Stellung anknüpfen könne, habe sich der Ehemann angesichts der Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren können und auch konzentriert.

Bei der konkreten Unterhaltsberechnung nach der einstufigen Methode hat das Obergericht folgende Werte veranschlagt: Grundbetrag Fr. 7'200.--, Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.--, Versicherungen Fr. 202.--, KVG/VVG Fr. 617.--, Gesundheit Fr. 840.--, Telekommunikation Fr. 200.--, Mobilität Fr. 3'060.--, Ferien Fr. 4'792.95, Hausangestellte Fr. 1'120.--, Vermögensverwaltung Fr. 100.-- und Steuern Fr. 6'460.--, total Fr. 26'091.95, abzüglich Vermögensertrag Fr. 478.--, resultierend Fr. 25'614.-- pro Monat. Daneben verpflichtete es den Ehemann zur Tragung der Wohnkosten der Ehefrau.

E. 4 Der Ehemann rügt die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Ehefrau als willkürlich und gehörsverletzend.

E. 4.1 Der Ehemann wirft dem Obergericht vor, nicht vom Prinzip des "clean break" ausgegangen zu sein, welches unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gelte, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht gelassen zu haben, wonach der bislang nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. diesem in der entsprechenden Höhe ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. In diesem Kontext habe das Obergericht sachverhaltswidrig festgestellt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit durch einen gemeinsamen Entschluss aufgegeben habe und er sich dadurch der Steigerung seines Einkommens habe widmen können. Dies treffe nicht zu, da er als Mehrheitsaktionär schon immer seine Firma geleitet habe und er sein Einkommen, wenn überhaupt, nicht dadurch habe steigern können, weil sie ihm den Rücken freigehalten hätte. Seine Leistungsfähigkeit ergebe sich v.a. aus den Dividenden, die er als Mehrheitsaktionär erhalte. Wie er bereits vor Obergericht festgehalten habe, hätte die Ehefrau während der Ehe jederzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und es wäre auch genug Geld für die Anstellung einer Nanny vorhanden gewesen. Es sei ihre persönliche Entscheidung gewesen, auf eine Erwerbsarbeit zu verzichten, und als Unterhaltsgläubigerin hätte sie für das Gegenteil den Beweis zu erbringen. Das Obergericht habe sich einfach mit den Kriterien der Lebensprägung und des "Rückenfreihaltens" begnügt und sachverhaltswidrig angenommen, es seien genug Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten vorhanden. Rechtsprechungsgemäss könne vom Grundsatz der Zumutbarkeit jeglicher Erwerbsarbeit nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Ansprecher kurz vor der Pensionierung stehe. Im Übrigen sei die Ehefrau dafür beweispflichtig, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht möglich sei. Sie habe sich nie um eine Stelle bemüht, obschon sie gesund sei und aufgrund eines Auslandaufenthaltes fliessend Englisch spreche. Ferner hätte sie bereits ab der Trennung, als er ihr offenbart habe, eine Freundin und mit dieser ein Kind zu haben, eine Erwerbsarbeit suchen müssen, da klar gewesen sei, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr in Frage komme. Sie könnte ohne Weiteres einen Sekretariatsjob in einem Anwalts- oder Notariatsbüro annehmen oder auch nach einer Umbildung als Quereinsteigerin in einem anderen Berufsfeld tätig sein. Es gehe entgegen dem Obergericht nicht um ein hypothetisches Einkommen, welches sich als marginal und vernachlässigbar bezeichnen lasse, denn es liesse sich problemlos ein Nettoeinkommen von Fr. 8'000.-- oder jedenfalls von Fr. 5'200.-- erzielen. Es gelte das Primat der Eigenversorgung und die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien seien auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen.

E. 4.2 Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor, sich unbekümmert um die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG appellatorisch zu äussern und einfach seine kantonal vertretenen Standpunkte zu wiederholen. Ohnehin sei keine Rechtsverletzung bzw. keine Verletzung des Willkürverbotes auszumachen, wenn das Obergericht angesichts der sehr langjährigen Ehe und der gemeinsamen Kinder den Vertrauensschutz gegenüber dem Prinzip des "clean break" in den Vordergrund gerückt habe. Vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses den Haushalt besorgt und die Kinder betreut und dadurch dem Ehemann während Jahren beruflich den Rücken freigehalten habe, sei die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer nicht standesgemässen Erwerbsarbeit begründet, zumal der Ehemann überdurchschnittlich leistungsfähig sei, indem er nach den erstinstanzlichen Feststellungen gemäss der Steuererklärung 2015 über ein Vermögen von mindestens Fr. 63,3 Mio. und über ein Nettojahreseinkommen von mindestens Fr. 3,2 Mio. verfüge. Schliesslich liege auch keine Gehörsverletzung vor, da sich das Obergericht zu allen relevanten Aspekten geäussert habe.

E. 4.3 Die Vorbringen des Ehemannes bleiben weitestgehend appellatorisch; dass er zu Beginn und zum Schluss der jeweiligen Ausführungen eine Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs behauptet, macht die nicht im Einzelnen eine Verfassungsverletzung substanziierenden Ausführungen noch nicht zu Willkürrügen. Ohnehin nicht ersichtlich ist eine Gehörsverletzung, weil sich das Obergericht zu den wesentlichen Punkten geäussert und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet hat, so dass die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Begründungspflicht hinlänglich erfüllt ist (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Beweisfragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung sind sodann nicht mit Gehörs-, sondern mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen. Diesbezüglich, aber insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht bleiben die Ausführungen wie gesagt über weite Strecken appellatorisch, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein könnte:

Der Ehemann beruft sich betreffend die in seinen Augen seit der Trennung oder jedenfalls seit längerem unkonditioniert bestehende Obliegenheit der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in erster Linie auf BGE 147 III 308 E. 5.4; dort ging es indes um nachehelichen Unterhalt nach Massgabe von Art. 125 ZGB . Für den sich auch bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens auf Art. 163 ZGB stützenden ehelichen Unterhalt (BGE 145 III 169 E. 3.6) ist weder die Frage der Lebensprägung noch das Prinzip des "clean break" von Relevanz, sondern es steht vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 III 358).

Freilich steht vom Grundsatz her auch der eheliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten unter dem Vorbehalt der Eigenversorgung, soweit diese möglich und zumutbar ist. Zwar stammt das Prinzip, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (Primat der Eigenversorgung), aus dem Scheidungsrecht, wo es vom Gesetzgeber in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt wird. Die Pflicht zur Eigenversorgung ist im nachehelichen Verhältnis, d.h. im Kontext mit der Festsetzung nachehelichen Unterhaltes denn auch besonders akzentuiert (BGE 147 III 293 E. 4.4), weil hier das Eheband aufgelöst ist und es einzig noch um Nachwirkungen der Ehe geht, welche sich auf die Maxime der "nachehelichen Solidarität" stützen (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 301 E. 6.2; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2025 E. 5.2.3). Indes ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die tatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; 148 III 358 E. 5). Diesfalls greift bei gemeinsamen Kindern im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; 147 III 308 E. 5.2), wobei ermessensweise von diesem abgewichen werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Das bedeutet aber nicht, dass bei früher gelebter klassischer Rollenteilung

vom Grundsatz her über das Schulstufenmodell hinaus die Aufnahme einer Erwerbsarbeit dauerhaft als unzumutbar erklärt werden könnte (Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.3).

Die angesprochene Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gilt aber selbst im nachehelichen Verhältnis nicht schrankenlos. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit - gerade einer nicht "standesgemässen" zufolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und demzufolge Unverwertbarkeit der ursprünglichen Ausbildung oder Berufserfahrung - kann

in Ausnahmefällen aus rechtlicher Sicht unzumutbar sein, etwa wenn der Ansprecher nach einer langen Ehe mit klarer Aufgabenteilung und Kinderbetreuung in fortgeschrittenem Alter steht und der andere Ehegatte sich vor dem Hintergrund der durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung zugunsten der Gemeinschaft erbrachten Naturalleistungen auf seine Karriere konzentrieren konnte und sich angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Weil es bei der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage geht (tatsächliche Möglichkeit als Tatfrage und Zumutbarkeit als Rechtsfrage, dazu BGE 126 III 10 E. 2b; 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 143 III 233 E. 3.2; 144 III 481 E. 4.7.8), ist im Übrigen nicht relevant, ob und in welcher Branche die Ehefrau tatsächlich eine Erwerbsarbeit finden könnte, und ebenso sind diesbezügliche Beweisfragen einschliesslich die Beweislastverteilung gegenstandslos.

Inwiefern bei der unbestrittenermassen gesunden und von Naturalleistungen zugunsten der Gemeinschaft wie Betreuung des Haushaltes und der Kinder befreiten Ehefrau die für eine eng begrenzte Ausnahme vom Prinzip der Ausschöpfung der Erwerbskraft erforderlichen Bedingungen dereinst für das nacheheliche Verhältnis erfüllt wären, steht vorliegend nicht zur Debatte, denn es geht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen noch um das auf der Grundlage von Art. 163 ZGB zu beurteilende Verhältnis, bei welchem die Obliegenheit zur Eigenversorgung zwar analog besteht, aber noch etwas weniger akzentuiert ist. Diesbezüglich ist wie gesagt keine willkürliche Rechtsanwendung durch das Obergericht dargelegt und auch keine solche offenkundig: Das eheliche Zusammenleben dauerte knapp 20 Jahre, aus der Ehe sind mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und sie war von einer klassischen Aufgabenteilung geprägt, welche es dem Ehemann durch Freihaltung von häuslichen Pflichten einschliesslich der Kinderbetreuung ermöglichte, sich voll auf die zweifellos stark beanspruchende Aufgabe der Führung seiner Unternehmensgruppe zu konzentrieren und diese gedeihen zu lassen, wobei er als Mehrheitsaktionär von deren Entwicklung aufgrund der Dividendenausschüttung weiterhin profitiert; sodann liegen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur gute, sondern aussergewöhnliche Verhältnisse vor, bei denen die - mangels Offenlegung nicht in exakter Höhe geklärte, aber unbestrittene - exorbitante Leistungsfähigkeit des Ehemannes die bis zur Scheidung am Gebot der Gleichbehandlung orientierte und anhand der ehelichen Lebenshaltung bemessene Finanzierung von zwei Haushalten ohne irgendwelche Abstriche zulässt.

Willkür in der Rechtsanwendung ergibt sich im Kontext der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere auch nicht aus den (ohnehin appellatorisch vorgetragenen) Ausführungen, wonach die Ehefrau nicht auf eine Karriere hätte verzichten müssen, zumal immer genügend Geld für eine Nanny vorhanden gewesen wäre. Wie schon vor Obergericht will der Ehemann damit sinngemäss in Abrede stellen, dass der ehelichen Aufgabenteilung ein gemeinsamer Wille zugrunde lag. Indes kann sich ein Ehegatte nicht nach der Trennung auf hypothetische andere Lebensverläufe berufen, welche nicht tatsächlich gelebt wurden. Die Ehegatten haben die Aufgabenverteilung über fast 20 Jahre hinweg gepflegt, während dieser Zeit mehrere Kinder zur Welt gebracht und die Aufgabenteilung auch weitergeführt, als diese gross geworden waren. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird vom Ehemann auch nicht behauptet, dass er während der Zeit des Zusammenlebens nicht mit dem tatsächlich gelebten Ehekonzept einverstanden gewesen wäre.

E. 4.4 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ehemann in seiner Beschwerde nicht substanziiert, inwiefern das Obergericht sich bei seinem Entscheid ausgehend vom dargelegten spezifischen Hintergrund von völlig unsachlichen Kriterien hätte leiten lassen und es deshalb in Willkür verfallen wäre, wenn es der Ehefrau in Anwendung von Art. 163 ZGB im ehelichen Verhältnis keine Erwerbsarbeit zugemutet hat.

E. 5 Die Ehefrau macht in ihrer Beschwerde in verschiedener Hinsicht Willkür und eine Gehörsverletzung geltend im Zusammenhang mit der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sowie mit dem Anrechnungsvorbehalt betreffend die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

E. 5.1 Soweit die Ehefrau im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung wiederholt direkt den erstinstanzlichen Entscheid angreift bzw. das Bezirksgericht kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der obergerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG).

E. 5.2 Die Ehefrau moniert sinngemäss ein Abweichen von den bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussteilung, wobei nicht ganz klar wird, ob es sich um eine eigentliche Rüge vor Bundesgericht handelt, zumal die Beschwerde über weite Strecken aus Textkopien aus der Berufungsschrift besteht.

Diesbezüglich ist zunächst auf die obergerichtliche Feststellung zu verweisen, wonach im erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien mit der einstufig-konkreten Methode einverstanden gewesen seien. Ein solches Einverständnis hätte für das Sachgericht zwar keine Bindewirkung entfaltet (Urteil 5A_487/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3); jedoch werden im Kontext mit dieser Feststellung keine Verfassungsverletzungen substanziiert.

Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, dass die einstufige Methode angesichts des luxuriösen ehelichen Lebensstandards, zu dessen Bestreitung die notwendigen Mittel vorhanden seien, auch angezeigt sei. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen die einstufige Methode ohne Weiteres zulässig ist (für den ehelichen Unterhalt: BGE 147 III 301 E. 4.3; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293 E. 4.5). Vorliegend kommt dazu, dass die finanziellen Verhältnisse nicht nur aussergewöhnlich günstig, sondern auch komplex und durch den Ehemann nicht offengelegt sind, so dass es ohnehin an der nötigen Tatsachenbasis für eine sinnvolle Anwendung der zweistufigen Methode fehlen würde. Willkür wäre somit selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Parteien nicht ihr Einverständnis mit der einstufigen Methode erklärt hätten.

Vor dem Hintergrund des Gesagten geht sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, bei der Anwendung der einstufigen Methode dürfe sie jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als bei der zweistufigen, zumal es nicht sein könne, dass der Ehemann seine Finanzen nicht offenlege und als Folge für sie bei der einstufigen Methode höhere Beweisanforderungen im Kontext mit der Lebenshaltung gelten würden, als dies bei der zweistufigen Methode der Fall wäre. Dass die einstufige Methode auf dem individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards baut, für welche der jeweilige Unterhaltsgläubiger beweispflichtig ist, entspricht gerade dem Wesen der Methode (BGE 147 III 265 E. 6.5). Legt das Gericht seiner Berechnung (willkürfrei) eine bestimmte Methode zugrunde, so kommt diese zwangsläufig mit all ihren spezifischen Eigenschaften zur Anwendung. Das Gericht ist insbesondere nicht zu einer Schattenrechnung nach einer anderen Methode bzw. einem Vergleich des sich mit einer anderen Methode ergebenden Resultates verpflichtet. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist in diesem Zusammenhang nicht greifbar.

E. 5.3 Im Rahmen der einstufigen Methode rügt die Ehefrau, mit der Veranschlagung des sechsfachen betreibungsrechtlichen Grundbetrages in der Höhe von Fr. 7'200.-- statt mit der Anerkennung der tatsächlichen Auslagen während des ehelichen Zusammenlebens sei eine unzulässige Pauschalierung vorgenommen worden.

Das Obergericht hat diesbezüglich die Argumentation des Kantonsgerichtes geschützt, wonach die Ehefrau versuche, mit nachträglichen handschriftlichen Notizen zum Zahlungszweck der seinerzeitigen Belastungen ihren konkreten Grundbedarf nachzuweisen. Indes seien die damaligen Ausgaben vom Haushaltskonto für die ganze Familie gewesen und es gehe auch um Barbezüge bzw. Barzahlungen. Es sei keine Ausscheidung möglich, welche Beträge für den persönlichen Grundbedarf der Ehefrau ausgegeben worden seien, und es erscheine auch illusorisch, dass Jahre später noch verlässliche Angaben zum jeweiligen Verwendungszweck gemacht werden könnten; die erst Jahre später angebrachten Notizen der Ehefrau würden eine Parteibehauptung darstellen und keinen stringenten Beweis für seinerzeitige persönliche Auslagen im Bereich des Grundbetrages erbringen. Im Übrigen hätten beide Parteien einen "erweiterten Grundbetrag" angeben, wobei der Ehemann diesen auf Fr. 8'976.-- und die Ehefrau auf Fr. 15'308.-- beziffert hätten, aber darin seien auch Kosten für Gesundheit, Ferien, Transport etc. enthalten, die Zusatzpositionen und nicht den Grundbetrag beschlagen würden. Insgesamt sei kein konkreter persönlicher Grundbetrag für die Ehefrau nachweisbar, weshalb diesbezüglich eine Pauschalierung zu erfolgen habe und der sechsfache betreibungsrechtliche Grundbetrag, mithin eine Summe von Fr. 7'200.--, zu veranschlagen sei.

Zur Möglichkeit der Pauschalierung des Grundbetrages ist festzuhalten, dass sowohl die einstufig-konkrete als auch die zweistufig-konkrete Methode, wie es bereits im Namen zum Ausdruck kommt, konkrete Unterhaltsberechnungsmethoden in dem Sinn sind, dass sie konkrete Bedarfszahlen zur Grundlage haben. Indes ist bei der Unterhaltsfestsetzung generell viel Ermessen im Spiel (Art. 4 ZGB; 148 III 161 E. 4.1; Urteile 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.1, nicht publ. in: BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2) und sind trotz des konkreten Charakters gewisse Pauschalierungen zulässig, auch bei der einstufigen Methode (Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1), und zwar bei dieser namentlich in Form eines Multiplikators auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (Urteile 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.2; 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3.2); dieses Vorgehen bei der Anwendung der einstufigen Methode entspricht denn auch verbreiteter Praxis (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Allerdings bleibt bei der einstufigen Methode der konkrete Nachweis eines allenfalls höheren oder tieferen konkreten Grundbedarfs vorbehalten (Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).

Eben diesen Vorbehalt spricht die Ehefrau an. Sie macht nicht geltend, dass den luxuriösen Verhältnissen vorliegend mit einer Versechsfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages in geradezu unhaltbarer und damit willkürlicher Weise nicht hinreichend Rechnung getragen wäre. Vielmehr bringt sie durch Verweise auf ihre Berufungsschrift bzw. mit teils seitenlangen Kopien aus der Berufungsschrift vor, sie habe erstinstanzlich ihre bisherige Lebenshaltung genau dargelegt, ohne dass dies durch den Ehemann substanziiert bestritten worden wäre, und sie habe dafür auch Beweis angeboten, dessen Abnahme die Erstinstanz mit einer unhaltbaren Begründung verweigert habe.

Es fehlt diesbezüglich jedoch an einer konkreten und substanziierten Darlegung in der Beschwerde, dass es bei ihren erstinstanzlichen Vorbringen präzise um die aus dem Grundbetrag zu deckenden Komponenten der Lebenshaltung gegangen wäre und sie spezifisch für den Grundbetrag eigene persönliche Ausgaben in einem höheren Betrag als Fr. 7'200.-- konkret belegt bzw. hierfür Beweis angeboten hätte, welcher in der beantragten Form auch hätte abgenommen werden können, und insoweit der das erstinstanzliche Vorgehen schützende angefochtene Entscheid sich als willkürlich oder gehörsverletzend erweisen würde. Umso weniger ist Willkür ersichtlich, als das damalige Haushaltskonto die gesamte Familie betraf, es auch um Barbezüge bzw. Barzahlungen ging und die Ehefrau unter der Rubrik "erweiterter Grundbetrag", wie sie selbst einräumt (Rz. 43 der Beschwerde), diverse Ausgaben geltend gemacht hatte, welche Zusatzpositionen betreffen, für welche die kantonalen Instanzen denn auch hohe Beträge anerkannt haben.

An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, der Ehemann habe keine Tatsachenbehauptungen zum Familienalltag gemacht bzw. nichts zur Bezifferung der konkreten Ausgaben beigetragen (Rz. 41 der Beschwerde), steht er doch als Unterhaltsverpflichteter bei der einstufigen Methode nicht in der Beweispflicht. Von vornherein keine Willkür kann die Ehefrau schliesslich daraus ableiten, dass ihr als Folge der Pauschalierung des Grundbetrages ein tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei, als sie in ihren Anträgen gefordert habe, umso weniger als sie selbst festhält, dass die Differenz beim Grundbetrag u.a. im Zusammenhang mit dem von ihr erstinstanzlich geltend gemachten "erweiterten Grundbetrag" steht.

Schliesslich ist keine Gehörsverletzung auszumachen, wenn das Obergericht nicht weiter auf die Berufungsbeilage 2 eingegangen ist, in welcher die Ehefrau in angeblich nachvollziehbarer Weise ihren persönlichen Grundbedarf dargelegt haben will. Im Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die Ehefrau ihren Bedarf erstinstanzlich nachgewiesen hat bzw. hätte nachweisen können oder ob mangels konkreter Beweismöglichkeit der Grundbetrag in Form einer Pauschale veranschlagt werden durfte. Abgesehen davon enthält die Berufungsbeilage 2 einzig eine abstrakte Ausscheidung, welche Punkte des "erweiterten Grundbedarfs" richtigerweise Zusatzpositionen betreffen; daraus ergäbe sich ohnehin kein Beweis für konkrete persönliche Auslagen im Rahmen des Grundbedarfes, welche Fr. 7'200.-- pro Monat übersteigen würden.

E. 5.4 Eine Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs rügt die Ehefrau schliesslich im Kontext des allgemeinen Anrechnungsvorbehaltes im erstinstanzlichen Urteil.

Das Kantonsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die bereits tatsächlich erbrachten Beiträge zu berücksichtigen bzw. anzurechnen seien. Allerdings sei die Bezifferung der teils strittigen Zahlungen nicht möglich, da zwischen den Parteien insbesondere strittig sei, welcher Anteil der Ehefrau und welcher den Kindern zugekommen sei, und sich die Parteien zu einigen Bedarfspositionen nicht geäussert hätten, so dass sich keine Ausscheidung vornehmen und auch nicht sagen lasse, welche der bereits erbrachten Leistungen spezifisch an den rückwirkend festgesetzten ehelichen Unterhalt anzurechnen seien. In der Folge nahm es im Dispositiv einen allgemeinen Anrechnungsvorbehalt auf.

Berufungsweise brachte die Ehefrau vor, beide Parteien hätten den Antrag gestellt, dass die bereits geleisteten Zahlungen an die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Sie habe ein erhebliches Interesse, dass über die genaue Höhe entschieden werde, und es sei am Ehemann, den Untergang der Unterhaltsforderungen durch Anrechnung bereits hierfür geleisteter Zahlungen zu beweisen.

Das Obergericht hat in E. 8 seiner Entscheidbegründung festgehalten, dass der Ehemann mit dem Berufungsantrag Ziff. 2.1 nunmehr eine Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils mit konkreten Feststellungen bezüglich geleisteter Zahlungen anstrebe und auch die Ehefrau nunmehr obergerichtlich die konkrete Feststellung einer bereits geleisteten Summe von insgesamt Fr. 135'475.20 verlange. Indes diene das Berufungsverfahren der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides und im erstinstanzlichen Verfahren hätten beide Parteien lediglich verlangt, es seien die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen, ohne dass sie diese jeweils beziffert hätten. Mit anderen Worten hätten die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend einen Antrag auf Anbringung eines abstrakten Anrechnungsvorbehaltes gestellt. Es gelte die Dispositionsmaxime und die blosse Diskussion über bereits geleistete Zahlungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften ändere nichts an der fehlenden Bezifferung des Begehrens um Aufnahme eines Anrechnungsvorbehaltes. Das Kantonsgericht habe dem gleichlautenden Antrag auf einen abstrakten Anrechnungsvorbehalt vollumfänglich entsprochen. Im Übrigen würden die Parteien nicht darlegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinn von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären, weshalb sich das Kantonsgericht keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorwerfen lassen müsse und auf die erst berufungsweise bezifferten Anträge der Parteien nicht eingetreten werden könne.

Was daran willkürlich oder gehörsverletzend sein soll, legt die Ehefrau nicht mit substanziierten Verfassungsrügen dar. Sie räumt selbst ein, im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen keine bezifferten Anträge gestellt zu haben (Rz. 62 der Beschwerde), macht aber geltend, die Beträge zur Anrechnung hätten sich aus den Parteistandpunkten ergeben und eine Auflistung der Zahlungen wäre sinnlos bzw. unlogisch gewesen, wenn die Parteien keine konkrete Bezifferung des anrechenbaren Unterhaltes hätten beantragen wollen. Daraus ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund der unbezifferten Anträge nicht, dass die Annahme des Obergerichtes, die Parteien hätten bloss einen allgemeinen Anrechnungsvorbehalt stellen wollen, unhaltbar und damit willkürlich wäre. Noch weniger ergibt sich daraus eine Gehörsverletzung, denn das Obergericht hat sich mit dem Berufungsvorbringen der Ehefrau auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit einem Ergebnis in ihrem Sinn.

Soweit die Ehefrau schliesslich die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, bei den geleisteten Zahlungen lasse sich angesichts der diesbezüglichen Strittigkeit gar nicht ausscheiden, welcher Anteil für die Ehefrau bestimmt gewesen sei, anficht und diesbezüglich eine Aktenwidrigkeit behauptet, gehen die Ausführungen am Anfechtungsobjekt vorbei, welches im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das obergerichtliche Urteil ist (vgl. E. 5.1). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je unter Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren 5A_631/2024 und 5A_643/2024 werden vereinigt.
  2. Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  3. Die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 40'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  4. Jede Partei trägt ihre eigenen Vertretungskosten.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_631/2024, 5A_643/2024

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Hartmann,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Rhiner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 20. Juni 2024 (ZA 23 18).

Sachverhalt:

A.

B.________ (geb. 1970) und A.________ (geb. 1964) heirateten 1998. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Seit dem 1. April 2017 leben die Parteien getrennt. Die Ehefrau wohnt seit August 2018 in der im alleinigen Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft an der C.________strasse xxx in U.________.

B.

Am 15. Juni 2021 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und am 24. September 2021 ersuchte die Ehefrau um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren um Verpflichtung des Ehemannes, ihr rückwirkend ab 24. September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 65'000.-- zu zahlen, unter Abzug von monatlich Fr. 15'000.-- bis zu ihrem Auszug aus der Liegenschaft.

Mit vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 27. Juli 2023 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von monatlich Fr. 24'190.-- und zur Tragung von deren Wohnkosten in der Liegenschaft an der C.________strasse, beides rückwirkend ab 24. September 2020.

Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 verpflichtete das Obergericht des Kantons Nidwalden den Beschwerdeführer vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von monatlich Fr. 25'614.-- und zur Tragung von deren Wohnkosten in der Liegenschaft an der C.________strasse, beides rückwirkend ab 24. September 2020.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. September 2024 verlangt der Ehemann die Aufhebung dieses Entscheides und seine Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 17'614.--. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2024 verlangt die Ehefrau, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. September 2024 verlangt die Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 33'252.-- und zusätzlich die Tragung ihrer Wohnkosten an der C.________strasse. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 verlangt der Ehemann die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerden beschlagen die gleiche Unterhaltsberechnung gemäss dem angefochtenen Urteil, welche die Ehefrau in die eine und der Ehemann in die andere Richtung korrigiert haben möchte. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von Wiederholungen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP die Beschwerden 5A_631/2024 (Ehemann) und 5A_643/2023 (Ehefrau) zu vereinigen.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Entscheide gestützt auf Art. 276 ZPO gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2).

Allerdings kann bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3.

Angesichts der aussergewöhnlich günstigen und gleichzeitig komplexen finanziellen Verhältnisse beim Ehemann, der im In- und Ausland Grundstücke hat und als Mehrheitsaktionär und langjähriger CEO bzw. heutiger Verwaltungsratspräsident eine in zahlreichen Ländern tätige Unternehmesgruppe mit rund 6'000 Mitarbeitern besitzt und führt, sich selbst als leistungsfähig bezeichnete, jedoch über die genauen Verhältnisse keine Auskunft geben wollte, haben die kantonalen Instanzen für die Unterhaltsfestsetzung die einstufig-konkrete Berechnungsmethode angewandt. Bereits im kantonalen Verfahren hat die Ehefrau mit Verweis auf den ehelichen Lebensstandard (Anwesen mit Seeanstoss, beliebiges Anschaffen von Luxusautos, Motorboote, Urlaube mit Privatflugzeug etc.) höhere Unterhaltsbeiträge verlangt, während der Ehemann dafürhielt, die Ehefrau müsse eine Erwerbsarbeit aufnehmen und es sei ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Nach den kantonalen Feststellungen hat die Ehefrau im Jahr 1996 ihre Ausbildung zur Juristin mit einem Lizenziat abgeschlossen und arbeitete dann während knapp eines Jahres bzw. bis zur Geburt des ersten Kindes bei einer Steuerberatungsfirma. Seither war sie nie mehr als Juristin tätig, sondern widmete sich vollumfänglich der Betreuung des Haushaltes und der gemeinsamen drei Kinder. Im Verlauf des Zusammenlebens betreute sie zwar die "Showräume" im Unternehmen des Ehemannes, aber nicht von Dauer, da es ihr nebst der Kinderbetreuung zu viel wurde. Abgesehen davon erledigte sie Arbeiten, welche den Unterhalt und die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften bezweckten. Derweil führte der Ehemann als Mehrheitsaktionär und CEO (bzw. ab 2018 als VR-Präsident) das Familienunternehmen.

Ausgehend von diesen Feststellungen erwog das Obergericht (wie schon das Kantonsgericht), die Eheleute hätten eine klare Rollenteilung gehabt, bei welcher sich die Ehefrau dem Haushalt und der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet habe. Diese seien zwar zwischenzeitlich erwachsen, aber die Ehefrau sei nach dem Studium nur knapp ein Jahr als Juristin arbeitstätig gewesen und heute in fortgeschrittenem Alter. Ein beruflicher Wiedereinstieg als Juristin komme faktisch nicht in Betracht, zumal sie keine Weiterbildungen gemacht habe. Sodann lasse sich die Verwaltung der ehelichen Liegenschaften entgegen der Auffassung des Ehemannes nicht mit dem Beruf einer Liegenschaftsmaklerin oder einer professionellen Liegenschaftsverwalterin vergleichen. Als berufliche Tätigkeiten kämen einzig solche in Betracht, welche keine Ausbildung oder einschlägige Berufserfahrung erfordern würden, wie beispielsweise in der Reinigungsbranche. Vor dem Hintergrund des in der Ehe gelebten Standards wäre eine solche Tätigkeit aber nicht standesgemäss und abgesehen davon wäre das dabei erzielbare Einkommen mit Blick auf die finanzielle Situation der Eheleute ohnehin marginal und vernachlässigbar. Sodann spreche auch die während der Ehe gelebte Aufgabenteilung gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, zumal diese über die Schulzeit der Kinder hinaus weitergepflegt worden sei. Während die Ehefrau als Folge nicht mehr an der einstigen beruflichen Stellung anknüpfen könne, habe sich der Ehemann angesichts der Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren können und auch konzentriert.

Bei der konkreten Unterhaltsberechnung nach der einstufigen Methode hat das Obergericht folgende Werte veranschlagt: Grundbetrag Fr. 7'200.--, Betrag zur freien Verfügung Fr. 1'500.--, Versicherungen Fr. 202.--, KVG/VVG Fr. 617.--, Gesundheit Fr. 840.--, Telekommunikation Fr. 200.--, Mobilität Fr. 3'060.--, Ferien Fr. 4'792.95, Hausangestellte Fr. 1'120.--, Vermögensverwaltung Fr. 100.-- und Steuern Fr. 6'460.--, total Fr. 26'091.95, abzüglich Vermögensertrag Fr. 478.--, resultierend Fr. 25'614.-- pro Monat. Daneben verpflichtete es den Ehemann zur Tragung der Wohnkosten der Ehefrau.

4.

Der Ehemann rügt die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Ehefrau als willkürlich und gehörsverletzend.

4.1. Der Ehemann wirft dem Obergericht vor, nicht vom Prinzip des "clean break" ausgegangen zu sein, welches unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gelte, und die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht gelassen zu haben, wonach der bislang nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen habe bzw. diesem in der entsprechenden Höhe ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. In diesem Kontext habe das Obergericht sachverhaltswidrig festgestellt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit durch einen gemeinsamen Entschluss aufgegeben habe und er sich dadurch der Steigerung seines Einkommens habe widmen können. Dies treffe nicht zu, da er als Mehrheitsaktionär schon immer seine Firma geleitet habe und er sein Einkommen, wenn überhaupt, nicht dadurch habe steigern können, weil sie ihm den Rücken freigehalten hätte. Seine Leistungsfähigkeit ergebe sich v.a. aus den Dividenden, die er als Mehrheitsaktionär erhalte. Wie er bereits vor Obergericht festgehalten habe, hätte die Ehefrau während der Ehe jederzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und es wäre auch genug Geld für die Anstellung einer Nanny vorhanden gewesen. Es sei ihre persönliche Entscheidung gewesen, auf eine Erwerbsarbeit zu verzichten, und als Unterhaltsgläubigerin hätte sie für das Gegenteil den Beweis zu erbringen. Das Obergericht habe sich einfach mit den Kriterien der Lebensprägung und des "Rückenfreihaltens" begnügt und sachverhaltswidrig angenommen, es seien genug Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten vorhanden. Rechtsprechungsgemäss könne vom Grundsatz der Zumutbarkeit jeglicher Erwerbsarbeit nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn der Ansprecher kurz vor der Pensionierung stehe. Im Übrigen sei die Ehefrau dafür beweispflichtig, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nicht möglich sei. Sie habe sich nie um eine Stelle bemüht, obschon sie gesund sei und aufgrund eines Auslandaufenthaltes fliessend Englisch spreche. Ferner hätte sie bereits ab der Trennung, als er ihr offenbart habe, eine Freundin und mit dieser ein Kind zu haben, eine Erwerbsarbeit suchen müssen, da klar gewesen sei, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr in Frage komme. Sie könnte ohne Weiteres einen Sekretariatsjob in einem Anwalts- oder Notariatsbüro annehmen oder auch nach einer Umbildung als Quereinsteigerin in einem anderen Berufsfeld tätig sein. Es gehe entgegen dem Obergericht nicht um ein hypothetisches Einkommen, welches sich als marginal und vernachlässigbar bezeichnen lasse, denn es liesse sich problemlos ein Nettoeinkommen von Fr. 8'000.-- oder jedenfalls von Fr. 5'200.-- erzielen. Es gelte das Primat der Eigenversorgung und die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien seien auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen.

4.2. Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor, sich unbekümmert um die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG appellatorisch zu äussern und einfach seine kantonal vertretenen Standpunkte zu wiederholen. Ohnehin sei keine Rechtsverletzung bzw. keine Verletzung des Willkürverbotes auszumachen, wenn das Obergericht angesichts der sehr langjährigen Ehe und der gemeinsamen Kinder den Vertrauensschutz gegenüber dem Prinzip des "clean break" in den Vordergrund gerückt habe. Vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses den Haushalt besorgt und die Kinder betreut und dadurch dem Ehemann während Jahren beruflich den Rücken freigehalten habe, sei die Unzumutbarkeit der Aufnahme einer nicht standesgemässen Erwerbsarbeit begründet, zumal der Ehemann überdurchschnittlich leistungsfähig sei, indem er nach den erstinstanzlichen Feststellungen gemäss der Steuererklärung 2015 über ein Vermögen von mindestens Fr. 63,3 Mio. und über ein Nettojahreseinkommen von mindestens Fr. 3,2 Mio. verfüge. Schliesslich liege auch keine Gehörsverletzung vor, da sich das Obergericht zu allen relevanten Aspekten geäussert habe.

4.3. Die Vorbringen des Ehemannes bleiben weitestgehend appellatorisch; dass er zu Beginn und zum Schluss der jeweiligen Ausführungen eine Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs behauptet, macht die nicht im Einzelnen eine Verfassungsverletzung substanziierenden Ausführungen noch nicht zu Willkürrügen. Ohnehin nicht ersichtlich ist eine Gehörsverletzung, weil sich das Obergericht zu den wesentlichen Punkten geäussert und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet hat, so dass die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebende Begründungspflicht hinlänglich erfüllt ist (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Beweisfragen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung sind sodann nicht mit Gehörs-, sondern mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen. Diesbezüglich, aber insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht bleiben die Ausführungen wie gesagt über weite Strecken appellatorisch, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein könnte:

Der Ehemann beruft sich betreffend die in seinen Augen seit der Trennung oder jedenfalls seit längerem unkonditioniert bestehende Obliegenheit der Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in erster Linie auf BGE 147 III 308 E. 5.4; dort ging es indes um nachehelichen Unterhalt nach Massgabe von Art. 125 ZGB . Für den sich auch bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens auf Art. 163 ZGB stützenden ehelichen Unterhalt (BGE 145 III 169 E. 3.6) ist weder die Frage der Lebensprägung noch das Prinzip des "clean break" von Relevanz, sondern es steht vielmehr der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund (Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2; 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, nicht publ. in: BGE 148 III 358).

Freilich steht vom Grundsatz her auch der eheliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten unter dem Vorbehalt der Eigenversorgung, soweit diese möglich und zumutbar ist. Zwar stammt das Prinzip, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (Primat der Eigenversorgung), aus dem Scheidungsrecht, wo es vom Gesetzgeber in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt wird. Die Pflicht zur Eigenversorgung ist im nachehelichen Verhältnis, d.h. im Kontext mit der Festsetzung nachehelichen Unterhaltes denn auch besonders akzentuiert (BGE 147 III 293 E. 4.4), weil hier das Eheband aufgelöst ist und es einzig noch um Nachwirkungen der Ehe geht, welche sich auf die Maxime der "nachehelichen Solidarität" stützen (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 301 E. 6.2; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2025 E. 5.2.3). Indes ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die tatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; 148 III 358 E. 5). Diesfalls greift bei gemeinsamen Kindern im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; 147 III 308 E. 5.2), wobei ermessensweise von diesem abgewichen werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Das bedeutet aber nicht, dass bei früher gelebter klassischer Rollenteilung

vom Grundsatz her über das Schulstufenmodell hinaus die Aufnahme einer Erwerbsarbeit dauerhaft als unzumutbar erklärt werden könnte (Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.3).

Die angesprochene Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität gilt aber selbst im nachehelichen Verhältnis nicht schrankenlos. Die Aufnahme einer Erwerbsarbeit - gerade einer nicht "standesgemässen" zufolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und demzufolge Unverwertbarkeit der ursprünglichen Ausbildung oder Berufserfahrung - kann

in Ausnahmefällen aus rechtlicher Sicht unzumutbar sein, etwa wenn der Ansprecher nach einer langen Ehe mit klarer Aufgabenteilung und Kinderbetreuung in fortgeschrittenem Alter steht und der andere Ehegatte sich vor dem Hintergrund der durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung zugunsten der Gemeinschaft erbrachten Naturalleistungen auf seine Karriere konzentrieren konnte und sich angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres zwei Haushalte finanzieren lassen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Weil es bei der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage geht (tatsächliche Möglichkeit als Tatfrage und Zumutbarkeit als Rechtsfrage, dazu BGE 126 III 10 E. 2b; 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 143 III 233 E. 3.2; 144 III 481 E. 4.7.8), ist im Übrigen nicht relevant, ob und in welcher Branche die Ehefrau tatsächlich eine Erwerbsarbeit finden könnte, und ebenso sind diesbezügliche Beweisfragen einschliesslich die Beweislastverteilung gegenstandslos.

Inwiefern bei der unbestrittenermassen gesunden und von Naturalleistungen zugunsten der Gemeinschaft wie Betreuung des Haushaltes und der Kinder befreiten Ehefrau die für eine eng begrenzte Ausnahme vom Prinzip der Ausschöpfung der Erwerbskraft erforderlichen Bedingungen dereinst für das nacheheliche Verhältnis erfüllt wären, steht vorliegend nicht zur Debatte, denn es geht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen noch um das auf der Grundlage von Art. 163 ZGB zu beurteilende Verhältnis, bei welchem die Obliegenheit zur Eigenversorgung zwar analog besteht, aber noch etwas weniger akzentuiert ist. Diesbezüglich ist wie gesagt keine willkürliche Rechtsanwendung durch das Obergericht dargelegt und auch keine solche offenkundig: Das eheliche Zusammenleben dauerte knapp 20 Jahre, aus der Ehe sind mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen und sie war von einer klassischen Aufgabenteilung geprägt, welche es dem Ehemann durch Freihaltung von häuslichen Pflichten einschliesslich der Kinderbetreuung ermöglichte, sich voll auf die zweifellos stark beanspruchende Aufgabe der Führung seiner Unternehmensgruppe zu konzentrieren und diese gedeihen zu lassen, wobei er als Mehrheitsaktionär von deren Entwicklung aufgrund der Dividendenausschüttung weiterhin profitiert; sodann liegen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur gute, sondern aussergewöhnliche Verhältnisse vor, bei denen die - mangels Offenlegung nicht in exakter Höhe geklärte, aber unbestrittene - exorbitante Leistungsfähigkeit des Ehemannes die bis zur Scheidung am Gebot der Gleichbehandlung orientierte und anhand der ehelichen Lebenshaltung bemessene Finanzierung von zwei Haushalten ohne irgendwelche Abstriche zulässt.

Willkür in der Rechtsanwendung ergibt sich im Kontext der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere auch nicht aus den (ohnehin appellatorisch vorgetragenen) Ausführungen, wonach die Ehefrau nicht auf eine Karriere hätte verzichten müssen, zumal immer genügend Geld für eine Nanny vorhanden gewesen wäre. Wie schon vor Obergericht will der Ehemann damit sinngemäss in Abrede stellen, dass der ehelichen Aufgabenteilung ein gemeinsamer Wille zugrunde lag. Indes kann sich ein Ehegatte nicht nach der Trennung auf hypothetische andere Lebensverläufe berufen, welche nicht tatsächlich gelebt wurden. Die Ehegatten haben die Aufgabenverteilung über fast 20 Jahre hinweg gepflegt, während dieser Zeit mehrere Kinder zur Welt gebracht und die Aufgabenteilung auch weitergeführt, als diese gross geworden waren. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird vom Ehemann auch nicht behauptet, dass er während der Zeit des Zusammenlebens nicht mit dem tatsächlich gelebten Ehekonzept einverstanden gewesen wäre.

4.4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ehemann in seiner Beschwerde nicht substanziiert, inwiefern das Obergericht sich bei seinem Entscheid ausgehend vom dargelegten spezifischen Hintergrund von völlig unsachlichen Kriterien hätte leiten lassen und es deshalb in Willkür verfallen wäre, wenn es der Ehefrau in Anwendung von Art. 163 ZGB im ehelichen Verhältnis keine Erwerbsarbeit zugemutet hat.

5.

Die Ehefrau macht in ihrer Beschwerde in verschiedener Hinsicht Willkür und eine Gehörsverletzung geltend im Zusammenhang mit der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sowie mit dem Anrechnungsvorbehalt betreffend die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

5.1. Soweit die Ehefrau im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung wiederholt direkt den erstinstanzlichen Entscheid angreift bzw. das Bezirksgericht kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der obergerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG).

5.2. Die Ehefrau moniert sinngemäss ein Abweichen von den bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussteilung, wobei nicht ganz klar wird, ob es sich um eine eigentliche Rüge vor Bundesgericht handelt, zumal die Beschwerde über weite Strecken aus Textkopien aus der Berufungsschrift besteht.

Diesbezüglich ist zunächst auf die obergerichtliche Feststellung zu verweisen, wonach im erstinstanzlichen Verfahren beide Parteien mit der einstufig-konkreten Methode einverstanden gewesen seien. Ein solches Einverständnis hätte für das Sachgericht zwar keine Bindewirkung entfaltet (Urteil 5A_487/2025 vom 14. November 2025 E. 3.3); jedoch werden im Kontext mit dieser Feststellung keine Verfassungsverletzungen substanziiert.

Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, dass die einstufige Methode angesichts des luxuriösen ehelichen Lebensstandards, zu dessen Bestreitung die notwendigen Mittel vorhanden seien, auch angezeigt sei. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen die einstufige Methode ohne Weiteres zulässig ist (für den ehelichen Unterhalt: BGE 147 III 301 E. 4.3; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293 E. 4.5). Vorliegend kommt dazu, dass die finanziellen Verhältnisse nicht nur aussergewöhnlich günstig, sondern auch komplex und durch den Ehemann nicht offengelegt sind, so dass es ohnehin an der nötigen Tatsachenbasis für eine sinnvolle Anwendung der zweistufigen Methode fehlen würde. Willkür wäre somit selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Parteien nicht ihr Einverständnis mit der einstufigen Methode erklärt hätten.

Vor dem Hintergrund des Gesagten geht sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, bei der Anwendung der einstufigen Methode dürfe sie jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als bei der zweistufigen, zumal es nicht sein könne, dass der Ehemann seine Finanzen nicht offenlege und als Folge für sie bei der einstufigen Methode höhere Beweisanforderungen im Kontext mit der Lebenshaltung gelten würden, als dies bei der zweistufigen Methode der Fall wäre. Dass die einstufige Methode auf dem individuellen Nachweis des bisher konkret gelebten Standards baut, für welche der jeweilige Unterhaltsgläubiger beweispflichtig ist, entspricht gerade dem Wesen der Methode (BGE 147 III 265 E. 6.5). Legt das Gericht seiner Berechnung (willkürfrei) eine bestimmte Methode zugrunde, so kommt diese zwangsläufig mit all ihren spezifischen Eigenschaften zur Anwendung. Das Gericht ist insbesondere nicht zu einer Schattenrechnung nach einer anderen Methode bzw. einem Vergleich des sich mit einer anderen Methode ergebenden Resultates verpflichtet. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist in diesem Zusammenhang nicht greifbar.

5.3. Im Rahmen der einstufigen Methode rügt die Ehefrau, mit der Veranschlagung des sechsfachen betreibungsrechtlichen Grundbetrages in der Höhe von Fr. 7'200.-- statt mit der Anerkennung der tatsächlichen Auslagen während des ehelichen Zusammenlebens sei eine unzulässige Pauschalierung vorgenommen worden.

Das Obergericht hat diesbezüglich die Argumentation des Kantonsgerichtes geschützt, wonach die Ehefrau versuche, mit nachträglichen handschriftlichen Notizen zum Zahlungszweck der seinerzeitigen Belastungen ihren konkreten Grundbedarf nachzuweisen. Indes seien die damaligen Ausgaben vom Haushaltskonto für die ganze Familie gewesen und es gehe auch um Barbezüge bzw. Barzahlungen. Es sei keine Ausscheidung möglich, welche Beträge für den persönlichen Grundbedarf der Ehefrau ausgegeben worden seien, und es erscheine auch illusorisch, dass Jahre später noch verlässliche Angaben zum jeweiligen Verwendungszweck gemacht werden könnten; die erst Jahre später angebrachten Notizen der Ehefrau würden eine Parteibehauptung darstellen und keinen stringenten Beweis für seinerzeitige persönliche Auslagen im Bereich des Grundbetrages erbringen. Im Übrigen hätten beide Parteien einen "erweiterten Grundbetrag" angeben, wobei der Ehemann diesen auf Fr. 8'976.-- und die Ehefrau auf Fr. 15'308.-- beziffert hätten, aber darin seien auch Kosten für Gesundheit, Ferien, Transport etc. enthalten, die Zusatzpositionen und nicht den Grundbetrag beschlagen würden. Insgesamt sei kein konkreter persönlicher Grundbetrag für die Ehefrau nachweisbar, weshalb diesbezüglich eine Pauschalierung zu erfolgen habe und der sechsfache betreibungsrechtliche Grundbetrag, mithin eine Summe von Fr. 7'200.--, zu veranschlagen sei.

Zur Möglichkeit der Pauschalierung des Grundbetrages ist festzuhalten, dass sowohl die einstufig-konkrete als auch die zweistufig-konkrete Methode, wie es bereits im Namen zum Ausdruck kommt, konkrete Unterhaltsberechnungsmethoden in dem Sinn sind, dass sie konkrete Bedarfszahlen zur Grundlage haben. Indes ist bei der Unterhaltsfestsetzung generell viel Ermessen im Spiel (Art. 4 ZGB; 148 III 161 E. 4.1; Urteile 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.1, nicht publ. in: BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2) und sind trotz des konkreten Charakters gewisse Pauschalierungen zulässig, auch bei der einstufigen Methode (Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1), und zwar bei dieser namentlich in Form eines Multiplikators auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (Urteile 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.2; 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3.2); dieses Vorgehen bei der Anwendung der einstufigen Methode entspricht denn auch verbreiteter Praxis (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Allerdings bleibt bei der einstufigen Methode der konkrete Nachweis eines allenfalls höheren oder tieferen konkreten Grundbedarfs vorbehalten (Urteile 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).

Eben diesen Vorbehalt spricht die Ehefrau an. Sie macht nicht geltend, dass den luxuriösen Verhältnissen vorliegend mit einer Versechsfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages in geradezu unhaltbarer und damit willkürlicher Weise nicht hinreichend Rechnung getragen wäre. Vielmehr bringt sie durch Verweise auf ihre Berufungsschrift bzw. mit teils seitenlangen Kopien aus der Berufungsschrift vor, sie habe erstinstanzlich ihre bisherige Lebenshaltung genau dargelegt, ohne dass dies durch den Ehemann substanziiert bestritten worden wäre, und sie habe dafür auch Beweis angeboten, dessen Abnahme die Erstinstanz mit einer unhaltbaren Begründung verweigert habe.

Es fehlt diesbezüglich jedoch an einer konkreten und substanziierten Darlegung in der Beschwerde, dass es bei ihren erstinstanzlichen Vorbringen präzise um die aus dem Grundbetrag zu deckenden Komponenten der Lebenshaltung gegangen wäre und sie spezifisch für den Grundbetrag eigene persönliche Ausgaben in einem höheren Betrag als Fr. 7'200.-- konkret belegt bzw. hierfür Beweis angeboten hätte, welcher in der beantragten Form auch hätte abgenommen werden können, und insoweit der das erstinstanzliche Vorgehen schützende angefochtene Entscheid sich als willkürlich oder gehörsverletzend erweisen würde. Umso weniger ist Willkür ersichtlich, als das damalige Haushaltskonto die gesamte Familie betraf, es auch um Barbezüge bzw. Barzahlungen ging und die Ehefrau unter der Rubrik "erweiterter Grundbetrag", wie sie selbst einräumt (Rz. 43 der Beschwerde), diverse Ausgaben geltend gemacht hatte, welche Zusatzpositionen betreffen, für welche die kantonalen Instanzen denn auch hohe Beträge anerkannt haben.

An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, der Ehemann habe keine Tatsachenbehauptungen zum Familienalltag gemacht bzw. nichts zur Bezifferung der konkreten Ausgaben beigetragen (Rz. 41 der Beschwerde), steht er doch als Unterhaltsverpflichteter bei der einstufigen Methode nicht in der Beweispflicht. Von vornherein keine Willkür kann die Ehefrau schliesslich daraus ableiten, dass ihr als Folge der Pauschalierung des Grundbetrages ein tieferer Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei, als sie in ihren Anträgen gefordert habe, umso weniger als sie selbst festhält, dass die Differenz beim Grundbetrag u.a. im Zusammenhang mit dem von ihr erstinstanzlich geltend gemachten "erweiterten Grundbetrag" steht.

Schliesslich ist keine Gehörsverletzung auszumachen, wenn das Obergericht nicht weiter auf die Berufungsbeilage 2 eingegangen ist, in welcher die Ehefrau in angeblich nachvollziehbarer Weise ihren persönlichen Grundbedarf dargelegt haben will. Im Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die Ehefrau ihren Bedarf erstinstanzlich nachgewiesen hat bzw. hätte nachweisen können oder ob mangels konkreter Beweismöglichkeit der Grundbetrag in Form einer Pauschale veranschlagt werden durfte. Abgesehen davon enthält die Berufungsbeilage 2 einzig eine abstrakte Ausscheidung, welche Punkte des "erweiterten Grundbedarfs" richtigerweise Zusatzpositionen betreffen; daraus ergäbe sich ohnehin kein Beweis für konkrete persönliche Auslagen im Rahmen des Grundbedarfes, welche Fr. 7'200.-- pro Monat übersteigen würden.

5.4. Eine Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs rügt die Ehefrau schliesslich im Kontext des allgemeinen Anrechnungsvorbehaltes im erstinstanzlichen Urteil.

Das Kantonsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die bereits tatsächlich erbrachten Beiträge zu berücksichtigen bzw. anzurechnen seien. Allerdings sei die Bezifferung der teils strittigen Zahlungen nicht möglich, da zwischen den Parteien insbesondere strittig sei, welcher Anteil der Ehefrau und welcher den Kindern zugekommen sei, und sich die Parteien zu einigen Bedarfspositionen nicht geäussert hätten, so dass sich keine Ausscheidung vornehmen und auch nicht sagen lasse, welche der bereits erbrachten Leistungen spezifisch an den rückwirkend festgesetzten ehelichen Unterhalt anzurechnen seien. In der Folge nahm es im Dispositiv einen allgemeinen Anrechnungsvorbehalt auf.

Berufungsweise brachte die Ehefrau vor, beide Parteien hätten den Antrag gestellt, dass die bereits geleisteten Zahlungen an die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Sie habe ein erhebliches Interesse, dass über die genaue Höhe entschieden werde, und es sei am Ehemann, den Untergang der Unterhaltsforderungen durch Anrechnung bereits hierfür geleisteter Zahlungen zu beweisen.

Das Obergericht hat in E. 8 seiner Entscheidbegründung festgehalten, dass der Ehemann mit dem Berufungsantrag Ziff. 2.1 nunmehr eine Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils mit konkreten Feststellungen bezüglich geleisteter Zahlungen anstrebe und auch die Ehefrau nunmehr obergerichtlich die konkrete Feststellung einer bereits geleisteten Summe von insgesamt Fr. 135'475.20 verlange. Indes diene das Berufungsverfahren der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides und im erstinstanzlichen Verfahren hätten beide Parteien lediglich verlangt, es seien die bereits geleisteten Zahlungen anzurechnen, ohne dass sie diese jeweils beziffert hätten. Mit anderen Worten hätten die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend einen Antrag auf Anbringung eines abstrakten Anrechnungsvorbehaltes gestellt. Es gelte die Dispositionsmaxime und die blosse Diskussion über bereits geleistete Zahlungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften ändere nichts an der fehlenden Bezifferung des Begehrens um Aufnahme eines Anrechnungsvorbehaltes. Das Kantonsgericht habe dem gleichlautenden Antrag auf einen abstrakten Anrechnungsvorbehalt vollumfänglich entsprochen. Im Übrigen würden die Parteien nicht darlegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinn von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären, weshalb sich das Kantonsgericht keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorwerfen lassen müsse und auf die erst berufungsweise bezifferten Anträge der Parteien nicht eingetreten werden könne.

Was daran willkürlich oder gehörsverletzend sein soll, legt die Ehefrau nicht mit substanziierten Verfassungsrügen dar. Sie räumt selbst ein, im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen keine bezifferten Anträge gestellt zu haben (Rz. 62 der Beschwerde), macht aber geltend, die Beträge zur Anrechnung hätten sich aus den Parteistandpunkten ergeben und eine Auflistung der Zahlungen wäre sinnlos bzw. unlogisch gewesen, wenn die Parteien keine konkrete Bezifferung des anrechenbaren Unterhaltes hätten beantragen wollen. Daraus ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund der unbezifferten Anträge nicht, dass die Annahme des Obergerichtes, die Parteien hätten bloss einen allgemeinen Anrechnungsvorbehalt stellen wollen, unhaltbar und damit willkürlich wäre. Noch weniger ergibt sich daraus eine Gehörsverletzung, denn das Obergericht hat sich mit dem Berufungsvorbringen der Ehefrau auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit einem Ergebnis in ihrem Sinn.

Soweit die Ehefrau schliesslich die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides, bei den geleisteten Zahlungen lasse sich angesichts der diesbezüglichen Strittigkeit gar nicht ausscheiden, welcher Anteil für die Ehefrau bestimmt gewesen sei, anficht und diesbezüglich eine Aktenwidrigkeit behauptet, gehen die Ausführungen am Anfechtungsobjekt vorbei, welches im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das obergerichtliche Urteil ist (vgl. E. 5.1). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf sie eingetreten werden kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je unter Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerdeverfahren 5A_631/2024 und 5A_643/2024 werden vereinigt.

2.

Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 40'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Vertretungskosten.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli