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5A_628/2023

Kostenvorschuss (Beistandschaft),

Bundesgericht · 2023-09-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Gegen einen Entscheid der KESB Oberaargau betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für B.________ hat A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht.

Gegen die obergerichtliche Nachfristansetzung vom 23. August 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- wendet sich A.________ mit Eingabe vom 28. August 2023 an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht wendet, scheint sich ein Wille zur Anfechtung der Nachfristverfügung zu ergeben. Allerdings beziehen sich seine stichwortartigen Aussagen nicht hierauf, sondern scheinbar direkt auf die Errichtung der Beistandschaft, die als solche nicht Thema der Nachfristansetzung ist.

E. 2 Mangels eines Rechtsbegehrens und einer auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmenden Begründung sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht erfüllt.

E. 3 Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht wendet, scheint sich ein Wille zur Anfechtung der Nachfristverfügung zu ergeben. Allerdings beziehen sich seine stichwortartigen Aussagen nicht hierauf, sondern scheinbar direkt auf die Errichtung der Beistandschaft, die als solche nicht Thema der Nachfristansetzung ist.
  2. Mangels eines Rechtsbegehrens und einer auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmenden Begründung sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht erfüllt.
  3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
  4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_628/2023

Urteil vom 5. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. August 2023 (KES 23 546).

Sachverhalt:

Gegen einen Entscheid der KESB Oberaargau betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für B.________ hat A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht.

Gegen die obergerichtliche Nachfristansetzung vom 23. August 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- wendet sich A.________ mit Eingabe vom 28. August 2023 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht wendet, scheint sich ein Wille zur Anfechtung der Nachfristverfügung zu ergeben. Allerdings beziehen sich seine stichwortartigen Aussagen nicht hierauf, sondern scheinbar direkt auf die Errichtung der Beistandschaft, die als solche nicht Thema der Nachfristansetzung ist.

2.

Mangels eines Rechtsbegehrens und einer auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmenden Begründung sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht erfüllt.

3.

Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli