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5A 628/2010

Bundesgericht · 2010-09-10 · Deutsch CH
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Lastenverzeichnis usw. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 10.09.2010 5A 628/2010 (5A_628/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 10.09.2010 5A 628/2010 (5A_628/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 10.09.2010 5A 628/2010 (5A_628/2010)

Lastenverzeichnis usw. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_628/2010 Urteil vom 10. September 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, vertreten durch Fürsprecher Konrad M. Beck, Beschwerdegegner, Betreibungsamt A.________. Gegenstand Lastenverzeichnis. Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein - im Rahmen einer Grundpfandverwertung erstelltes - Lastenverzeichnis abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, sei der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden, im Rahmen der hängigen Betreibung könne die materielle Begründetheit der Forderung nicht mehr überprüft werden, mit der Bestreitung seiner Solidarhaft für die Schulden der Ehefrau sei der Beschwerdeführer daher im SchK-Beschwerdeverfahren betreffend das Lastenverzeichnis nicht zu hören, Gründe für eine allfällige Nichtigkeit dieses Verzeichnisses lägen keine vor, dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die solidarische Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 21. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann