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5A_621/2024

Berichtigung der Wertquoten,

Bundesgericht · 2024-10-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. B.________,
  2. C.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Severin Gabathuler,
  3. D.________,
  4. E.________,
  5. F.________,
  6. G.________,
  7. H.________,
  8. I.________,
  9. J.________,
  10. K.________,
  11. L.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Berichtigung der Wertquoten, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 16. August 2024 (BO.2023.6-K1). Nach Einsicht in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2024, mit welchem auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2024, in die Rückzugserklärung vom 26. September 2024, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art 66 Abs. 1 BGG ), dass auf der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil noch keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, verfügt der Präsident:
  12. Das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.
  13. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  14. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_621/2024

Verfügung vom 3. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Severin Gabathuler,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Berichtigung der Wertquoten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 16. August 2024 (BO.2023.6-K1).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2024, mit welchem auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2024,

in die Rückzugserklärung vom 26. September 2024,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG),

dass auf der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil noch keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind,

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_621/2024 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli