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5A_612/2022

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2022-12-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Risch und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_612/2022

Verfügung vom 8. Dezember 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juli 2022 (BZ 2022 42).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17. August 2022 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Juli 2022 mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Risch und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss