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5A_610/2008

Aufschiebende Wirkung.

Bundesgericht · 2008-09-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_610/2008/bnm

Verfügung vom 24. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Judith Müller,

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 27. August 2008 des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 27. August 2008 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann