Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 12.01.2018 5A 609/2017 (5A_609/2017) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.01.2018 5A 609/2017 (5A_609/2017) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.01.2018 5A 609/2017 (5A_609/2017)
Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_609/2017 Verfügung vom 12. Januar 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Buss. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, Betreibungsamt Arbon. Gegenstand Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juli 2017 (BS.2017.5). Nach Einsicht in die Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2017 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, dass die Beschwerde demnach durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Januar 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Escher Der Gerichtsschreiber: Buss